Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten
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Die UNIL hält die Integrierung des zu bestrafenden Verhaltens in den Artikel 187 StGB für eine mögliche Lösung.
Vergewaltigung, Artikel 190 StGB (Artikel 18 Konvention)
Fünf Teilnehmer57 fordern, dass Artikel 190 StGB geschlechterneutral formuliert sein sollte. Die Limitierung auf weibliche Personen sei nicht gerechtfertigt und das StGB dementsprechend zu ergänzen.
Gerichtsbarkeit, Artikel 5 StGB (Artikel 25 Konvention)
Für Amnesty International und die JuCH ist nicht nachvollziehbar, warum die schweizerische Gerichtsbarkeit verneint werden soll, wenn ein Täter aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz eine gefestigte Beziehung zu letzterer hat, die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 und 2 StGB aber nicht erfüllt sind, während der Schweizer Richter zuständig ist für einen Täter, der sich (i.S.v. Artikel 5 StGB) lediglich in der Schweiz befindet, aber nicht ausgeliefert werden kann. Unicef und die ICJ-CH äussern sich auch zum „umgekehrten Fall“, also zur Konstellation im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Konvention, in welcher sich die Straftat gegen eine Person richtet, welche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Es gehe nicht an, dass die Schweiz diesen Fall nicht regle mit der Begründung, dass die Konvention keine zwingende Handlungspflicht begründe.
Sodann weisen sowohl die ICJ-CH als auch die JuCH darauf hin, dass das Schutzalter auch bei Auslandtaten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b StGB bei 16 Jahren liegen resp. das Schutzalter im StGB einheitlich geregelt werden sollte.
Schliesslich merken die UNIGE und GE an, dass die Aufnahme der neuen Artikel in Artikel 5 StGB den bereits (zu) grossen Anwendungsbereich dieses Artikels noch zusätzlich ausweite. Dies könne Probleme ergeben bei Personen aus Ländern, die z.B. in Bezug auf Kinderpornografie mehr tolerieren. Es sei heikel, wenn die Schweiz einen Täter verfolge, der in einem anderen Land eine pornografische Darstellung mit unter 18-jährigen Personen konsumierte, obwohl dies in jenem Land keine strafbare Handlung darstellt.
Hingegen stimmen SO, die SVP, die EVP und männer.ch der Erweiterung von Artikel 5 StGB im vorgeschlagenen Sinne zu. Auch die UNIFR stimmt den Ausführungen im erläuternden Bericht zu Artikel 25 der Konvention grundsätzlich zu, wirft aber die Frage auf, ob drei verschiedene Altersgrenzen sinnvoll seien (14 Jahre nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b StGB; 16 Jahre gem. Art. 187 StGB; 18 Jahre für die restlichen Bestimmungen).
Verantwortlichkeit der juristischen Person, Artikel 102 StGB (Artikel 26 Konvention)
Vereinzelt58 wird die geltende Regelung der Strafbarkeit der juristischen Person von Artikel 102 StGB als ungenügend erachtet. Die Konvention sehe in Artikel 26 eine Doppelbestrafung von natürlichen und juristischen Personen vor, während Artikel 102 Absatz 1 StGB nur eine subsidiäre Haftung des Unternehmens statuiere für den Fall, dass die verantwortliche natürliche Person aufgrund mangelnder Organisation nicht ausfindig gemacht werden könne. Es wird vorgeschlagen, entweder Artikel 102 Absatz 1 diesbezüglich zu modifizieren oder, als Alternative, die einschlägigen Delikte in Artikel 102 Absatz 2 StGB aufzunehmen. Der Absatz 2 sehe nämlich eine solche von Artikel 26 der Konvention verlangte kumulative Straf-
57 CVP, Aspasie, PF, XENIA, MayDay. 58 AI, GE, UNIGE, UNIFR.