Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten

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resp. mit unsicherem oder illegalem Status nicht einfach, d.h. ohne adäquate Betreuung, ausgewiesen werden. Notwendig sei das Vorsehen aufenthaltsrechtlicher Garantien, die nicht an allfällige Bedingungen im Strafprozess (z.B. Kooperations- oder Aussagebereitschaft) geknüpft sind. Dies soll ermöglichen, dass die Opferrechte diskriminierungsfrei in Anspruch genommen werden können.

Anzeige eines Verdachts auf sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch (Artikel 12)

Gemäss dem LCH, dem Netzwerk Kinderrechte Schweiz und Unicef genügen im Hinblick auf Artikel 12 die heute möglichen Gefährdungsmeldungen von Kindern und Jugendlichen an die Vormundschaftsbehörden via Schulleitungen. Der VKS weist darauf hin, dass viele kantonale Gesetzgebungen weitreichende Melderechte für Gesundheitsfachpersonen vorsehen, einige der Kantone sogar Meldepflichten.

Beratungsangebote (Artikel 13 Konvention)

Die CSP fordert bezüglich den Beratungsangeboten, dass deren Nummern den Kindern gleichsam den Nummern von Polizei, Feuerwehr etc. bekannt gemacht werden; ein blosses Bestehen der Angebote reiche nicht aus.

Nach Ansicht der SEA sind die Beratungsstellen auf ihre Qualität und Leistung hin zu überprüfen, und das Netzwerk Kinderrechte Schweiz merkt an, dass sich einzelne Kantone nach wie vor nicht finanziell an den Beratungsangeboten beteiligten.

Unterstützung der Opfer (Artikel 14 Konvention)

Bezüglich der Eignung des Artikel 28b ZGB zur Erfüllung von Artikel 14 Absatz 3 der Konvention werden vereinzelt Zweifel geäussert27. Als rein theoretische Möglichkeit ohne praktische Relevanz genüge dieser Artikel den Konventionsanforderungen kaum. Zudem scheine die Einklagbarkeit von Artikel 28b ZGB durch Kinder fraglich.

3.4 Interventionsprogramme oder -massnahmen

Allgemeine Grundsätze (Artikel 15 Konvention)

Zu diesem Artikel wird angemerkt, dass es in der Schweiz kein ausreichendes Angebot an Interventionsprogrammen im Sinne von Artikel 15 der Konvention gebe. Es mangle an notwendigen, spezifisch ausgebildeten Fachpersonen, ebenso an speziellen Behandlungsplätzen zur Durchführung aller notwendigen Therapien28. JU äussert Bedenken bezüglich der für diese Behandlungsplätze erforderlichen Finanzmittel. Laut ZH müssten diese vom Bund bereitgestellt werden.

ZH und die KKJPD merken des Weiteren an, dass das Anführen der Artikel 62 und 86 Absatz 2 StGB nicht geeignet sei, um die Pflicht zur Bewertung der Gefährlichkeit des Beschuldigten resp. Täters zu erfüllen. Es gehe bei diesem Artikel der Konvention um die Bewertung der Gefährlichkeit der Täter vor allem vor Strafantritt. Auch VD weist darauf hin, dass die Expertenprüfungen zur Evaluierung der Gefährlichkeit des Täters und zur Identifikation geeigneter Programme auch am Anfang des Verfahrens durchgeführt werden müssten.

27 Netzwerk Kinderrechte Schweiz, EKKJ. 28 ZH, CSP, SGFP, KKJPD, SBAP.