Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten
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1 Einleitung
Das Übereinkommen des Europarates vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Es regelt als erste und bislang einzige Konvention die unterschiedlichen Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Ziele der Konvention sind die Stärkung der Bekämpfung dieser Art von Kriminalität und der Schutz der Kinder vor solchen Übergriffen. Dies soll namentlich erreicht werden durch eine Vereinheitlichung der nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum, die Verfolgung dieser Art von Kriminalität auf einem europaweit vergleichbaren Standard sowie die Intensivierung und Vereinfachung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsstaaten. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 16. Juni 2010 unterzeichnet. Die Ratifikation und Umsetzung des Übereinkommens erfordern verschiedene Anpassungen des Strafgesetzbuches (StGB).3 Entsprechend enthält der Vorentwurf folgende Vorschläge:
• Künftig soll sich nicht nur strafbar machen, wer gegen Entgelt die sexuellen Dienste Minderjähriger unter 16 Jahren, sondern auch, wer die Dienste von Personen zwischen 16 und 18 Jahren in Anspruch nimmt (Artikel 196 VE-StGB).
• Die Förderung der Prostitution Minderjähriger soll neu strafbar sein (Artikel 195 Bst. a, zweiter Halbsatz, StGB).
• Kinder sollen im Bereich der Kinderpornografie neuerdings bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor der Mitwirkung an sexuellen Darstellungen geschützt werden (Artikel 197 Ziff. 3, 3bis, 4 VE-StGB).
• Für strafbar erklärt wird des Weiteren auch das Anwerben und Veranlassen einer unmündigen Person zur Mitwirkung an pornografischen Vorführungen (Artikel 197 Ziff. 2bisStGB).
• Schliesslich werden Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b StGB (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) sowie Artikel 97 Absatz 2 StGB (Verfolgungsverjährung) angepasst.
Zudem übernimmt der Vorentwurf Änderungen an Artikel 197 StGB (Pornografie), die bereits im Rahmen des Vorentwurfs zum Strafrahmenharmonisierungsgesetz4 vorgeschlagen worden sind, so namentlich die Bestrafung des Konsums harter Pornografie.
Am 17. August 2011 beauftragte der Bundesrat das EJPD, die Vorlage in die Vernehmlassung zu schicken. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 30. November 2011 waren beim Bundesamt für Justiz 87 Stellungnahmen eingegangen, nämlich von:
26 Kantonen
7 politischen Parteien
54 Organisationen, Dachverbänden und Institutionen.
Zu einzelnen oder mehreren Themen spezifisch geäussert haben sich 70 der Teilnehmer5,
3 4 Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht (http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1935/Vorlage.pdf). 5 AI, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, ZH, TI; CSP, CVP, EVP, FDP, SP, SVP, Grüne, Amnesty International, Aspasie, Beratungsstelle XENIA, Centre Patronal, Christliche Ostmission, LCH, CSDE, EKKJ, EFS, EMK, F!Z, VFG, humanrights.ch, ICJ- CH, JuCH, KKJPD, KKPKS, Konferenz der Schweizer Staatsanwälte, KSBS, Maria Magdalena,