Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten

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Massnahmen für die Öffentlichkeit (Artikel 8 Konvention)

ZH und die KKJPD erwarten detailliertere Angaben zum bestehenden zusätzlichen Handlungsbedarf in Bezug auf Sensibilisierungskampagnen und deren finanziellen Folgen. In diesem Sinne können auch die JuCH die Aussage des Bundesrates, wonach keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten seien, nicht teilen.

Die EFS merken an, dass auch eine Sensibilisierung der Freier notwendig sei. Zudem seien die Behörden zu sensibilisieren, damit sie vermehrt Opfer erkennen können. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz weist schliesslich darauf hin, dass die Schweiz weder in der Vergangenheit noch in der jüngeren Gegenwart umfassende Sensibilisierungskampagnen durchgeführt habe, obwohl z.B. die Materialien fundierter Kampagnen des Europarates übernommen werden könnten. Die Anforderungen der Konvention seien diesbezüglich deshalb nicht erfüllt.

3.2 Spezialisierte Behörden und Koordinationsstellen

Einige Vernehmlassungsteilnehmer23 sind der Auffassung, dass die Datenerhebung im Missbrauchsbereich Lücken aufweise. Die polizeiliche Kriminalstatistik erfasse nur einen kleinen Teil der effektiven Missbrauchsfälle.

Sodann wird geltend gemacht24, dass das gegenwärtige Mass an Koordination und Zusammenarbeit der relevanten, mit Prävention befassten Behörden und Stellen nicht ausreiche, um den Anforderungen der Konvention gerecht zu werden. Notwendig seien gemeinsame Strategien und Ziele, an welchen sich die mit Prävention befassten Stellen orientieren können. Einige Vernehmlasser25 merken zudem an, dass die Aufzählung der zahlreichen Stellen im erläuternden Bericht das Koordinationsdefizit zudecke und nicht bedeute, dass auf nationaler Ebene kein Handlungsbedarf mehr bestehe. Die JuCH und die ICJ-CH fordern eine gesetzlichen Grundlage, welche die notwendigen Bereiche umfassend regle.

3.3 Massnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer

Im Allgemeinen

Überwiegend werden die bestehenden Massnahmen als genügend erachtet.

Vom F!Z und den EFS wird ein nationales Opferschutzprogramm gefordert, das klare Schutz- und Betreuungsmassnahmen für die besonders vulnerable Gruppe der Kinder und Jugendlichen und deren besonderen Bedürfnisse definiert. Dieses Opferschutzprogramm sollte seine Umsetzung in der Strafprozessordnung oder im Opferhilfegesetz finden.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer26 äussern im Zusammenhang mit dem Opferschutz Bedenken im Hinblick auf den in Artikel 2 der Konvention statuierten Nichtdiskriminierungsgrundsatz. Es müsse sichergestellt werden, dass jugendliche Opfer ohne Aufenthaltsrecht

23 humanrights.ch, Unicef, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Stiftung Kinderschutz Schweiz. 24 EFS, Amnesty International, humanrights.ch, SEA, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, JuCH, Unicef, ICJ-CH, Stiftung Kinderschutz Schweiz. 25 EFS, Unicef, humanrights.ch, SEA; das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, die EKKJ und die Stiftung Kinderschutz Schweiz. 26 Amnesty International, Christliche Ostmission, EFS, SEA, SKF, JuCH, Mayday.