Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 24 Seiten
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es somit noch schwieriger sein werde zu sagen, dass die Person die Altersgrenze noch nicht erreicht habe. Bezüglich der zu wählenden Terminologie vertritt die ICJ-CH die Auffassung, dass, im Sinne einer einheitlichen Begrifflichkeit und um eine Übereinstimmung mit dem ZGB zu erreichen, auch im StGB der Begriff „minderjährig“ und nicht wie vorgesehen der Terminus „unmündig“ verwendet werden sollte. Die UNIFR hingegen ist der Ansicht, die im Bericht vorgesehene sprachlich einheitliche Verwendung des Begriffs „unmündige Person“ sei sinnvoll.
Einige der Wortmeldungen sehen im Regelungsbereich des Artikels 197 StGB Widersprüchlichkeiten. VD bemängelt zum Beispiel, dass eine erwachsene Person mit einer über 16-jährigen unmündigen Person legal eine sexuelle Beziehung unterhalten könne, aber bestraft werde, wenn sie sich ein Video oder Bilder davon anschaut, wie die gleiche unmündige mit einer anderen erwachsenen Person sexuelle Handlungen vornimmt. Das Centre Patronal sieht eine logische Unstimmigkeit darin, dass eine mündige mit einer über 16-jährigen Person legal schlafen, eine Aufnahme von ihr aber nur unter Straffolge machen könne. Die Respektierung der Konvention stelle diesbezüglich einen problematischen Widerspruch zur landesinternen Regel dar, welche die sexuelle Mündigkeit bei 16 Jahren festsetzt. Auch die KSBS hält die vorgeschlagene Lösung aufgrund ihrer Inkohärenz für nicht vollständig befriedigend. Als Beispiel führt sie an, dass z.B. zwei Personen zwischen 16 und 18 Jahren die gemeinsamen sexuellen Handlungen völlig legal aufnehmen und anschauen könnten, doch dass das Zeigen dieser Aufnahmen an einen Dritten, unabhängig davon, welchen Alters dieser ist, unter die Strafbarkeitsbestimmung von Artikel 197 Ziffer 3 StGB falle.
Des Weiteren sehen GE und UNIGE in Artikel 197 Ziff. 3 und 3biseinen potenziellen Konflikt zwischen dem Strafrechtsschutz einerseits und dem fundamentalen Recht auf freien Ausdruck andererseits. Der Vorentwurf sei zu repressiv und gehe über die Erfordernisse der Konvention hinaus. Diese zielt gemäss GE nur auf das Verbot visueller Darstellungen. Der Einschluss des Geschriebenen sei somit mindestens insofern kritisierbar, als das geschriebene Wort nicht die gleiche Wirkung habe wie eine visuelle Darstellung. Für Schriftstücke sollte demnach die Herstellung, die Einführung, der Erwerb und der Besitz zum Eigengebrauch nicht strafbar sein. Auch die UNIGE sieht im absoluten Verbot von Artikel 197 Ziffern 3 und 3bisStGB eine unverhältnismässige Beeinträchtigung der Ausdrucksfreiheit im Hinblick darauf, dass im Schweizer Recht auch ein rein fiktiver Akt (Bild, Text, Komik) harte Pornografie darstelle49. Die UNIGE ist der Ansicht, die Schweizer Regelung gehe sehr viel weiter als die Konvention, welche in Artikel 20 Absatz 2 nur die Pönalisierung von „matériel représentant de manière visuelle“ verlange, während die schweizerische Rechtsordnung auch Texte und Tonaufnahmen einschliesse.
ZH weist zudem darauf hin, dass künftig der Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit eine grössere Bedeutung zukommen werde, da auch jede Art von Konsum bestraft werden soll. Es könne nämlich sein, wie im Falle von Pop-ups, dass jemand auch ohne eigenes Zutun oder irrtümlich Kinderpornografie konsumiert. Im Rahmen von Artikel 197 StGB sieht in Bezug auf den Vorsatz auch SO Probleme, da sich hier in der Praxis (weiterhin) Beweisschwierigkeiten ergeben dürften (Problem der Altersgrenze).
Schliesslich ist für TG nicht einsichtig, warum die Strafdrohung in Ziff. 2bistiefer ist als das Einführen, Lagern etc. solcher Vorführungen im Sinne von Ziffer 3. Es wird eine entspre-
49 So müssten als harte Pornografie z.B. gelten: ein Text, der auf krasse und provokative Art und Weise einen sexuellen Akt mit einem 17-jährigen Mann beschreibe oder ein Bild, das eine junge Frau darstelle, deren Aussehen suggeriert, sie sei jünger als 18 Jahre alt.