Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

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bieten können und nicht nur die Funktionen gemäss Art. 39 Abs. 2.

VD zusätzlich: In Abs. 1 soll die Diensttageobergrenze bei 14 Tagen belassen werden.

Kanton GE

Die Diensttageobergrenze in Abs. 1 ist bei 14 Tagen zu belassen, da Weiterbildungen auf einzelne Tage aufgeteilt werden können.

Kanton TG

Die im geltenden Recht zur Verfügung stehenden Diensttage sind beizubehalten (Abs. 1: 14 Tage, Abs. 2: 7 Tage).

Art. 36 Wiederholungskurse

Kanton AG

Abs. 2 und 3: Neben den Grundfunktionen Materialwart und Anlagewart sollte zusätzlich auch die Grundfunktion Koch berücksichtigt werden.

Kanton GE, TG

Die im geltenden Recht zur Verfügung stehenden WK-Diensttage sind beizubehalten (Abs. 2: 21 Tage, Abs. 3: 14 Tage).

SZSV

Mit der Änderung nicht einverstanden, da der Zivilschutzkommandant seine WK-Tage in der Regel nicht zusammenhängend leistet.

Art. 66b Letztinstanzliche kantonale Verfügungen

Kanton FR

Gemäss Art. 6a ZSV besteht kein Anspruch auf Dienstverschiebung, und die Einrückungspflicht besteht weiter, solange das Gesuch nicht bewilligt ist. Unter diesem Gesichtspunkt macht die vorgesehene Beschwerdemöglichkeit keinen Sinn. Analog der Armee sollte die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuchs mit definitiver Entscheidung eingeführt werden. Ansonsten müsste die Frist von 10 Tagen gemäss Art. 6a Abs. 1 ZSV auf 30 Tage festgelegt werden.

Art. 72 Abs. 1ter(neu) Bearbeitung von Daten

SZSV

Absatz unnötig, da die Kantone bereits über funktionierende Systeme verfügen.

17/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07