Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

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würden Gemeinschaftseinsätze nur unzureichend bewilligen, wird aber zurückgewiesen, da sie ein falsches Bild vermitteln und die Situation vor ARGUS wiedergeben würde. Es sei klar festzuhalten, dass die Voraussetzungen sich auf die Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) und den Leitfaden zur Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen beziehen. Darüber hinausgehende Regelungen werden abgelehnt.

 Kontrollaufgaben (Art. 28): Die vorgesehenen Kontrollmassnahmen werden als übertrie-

ben und die praktische Umsetzung als problematisch erachtet. Mit diesen Kontrollen würde faktisch das BABS über die Durchführung von Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen entscheiden. Der Überwachungsauftrag sei auch für die Kantone mit einem Mehraufwand verbunden. Die Fristen gemäss Absatz 4 seien praxisgerecht und auf Verordnungsstufe festzulegen.

 Grundausbildung (Art. 33): Im erläuternden Bericht sei zu definieren, was unter „gleich-

wertiger Ausbildung“ zu verstehen sei. Militärische Ausbildungen und zivile Ausbildungen (z.B. bei den Partnerorganisationen oder im Bereich psychologische Nothilfe) sollen als gleichwertige Ausbildung gelten.

 Weiterbildung (Art. 35): Die Kantone sollten die Schutzdienstleistenden aller in Artikel 35

Absatz 1 genannten Funktionen zu Weiterbildungskursen aufbieten können und nicht nur diejenigen nach Artikel 39 Absatz 2.

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)

 Erweiterung von PISA: Die Einführung von PISA für den Zivilschutz wird grundsätzlich

begrüsst. Es fehlten aber Hinweise auf den Datenübertragungsprozess bzw. die Schnittstellen zwischen den kantonalen Systemen und PISA sowie die Verpflichtungen der Kantone.

 Datenbekanntgabe (Art. 16): Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und –teilnehmer

bemerken, dass es nicht sein könne, dass die Ausgleichskassen die Rechtmässigkeit von Dienstleistungen prüfen müssten.

Erwerbsersatzgesetz (EOG)

 Beschränkung des Entschädigungsanspruchs (Art. 1a Abs. 3): Gemäss erläuterndem

Bericht seien Einsätze von Zivilschutzpersonal zugunsten einer anderen, der gleichen Zivilschutzorganisation angeschlossenen Gemeinde missbräuchlich erfolgt. Diese Formulierung wird zurückgewiesen. Mit der vorgesehenen Bestimmung gehe zudem eine Ungleichbehandlung zwischen dem militärischen Personal und dem Zivilschutzpersonal einher. Für das haupt- und nebenamtliche Zivilschutzpersonal müssten die gleichen Bedingungen gelten wie für die Angestellten der Militärverwaltung. Der Begriff des haupt- und nebenamtlichen Zivilschutzpersonals sei auf die hauptamtlichen Zivilschutzkommandanten und die Geschäftsleitenden der Zivilschutzorganisationen zu beschränken.

 Haftung (Art. 20): Da in der Regel die Aufgebote für Zivilschutzeinsätze durch die Ge-

meinden und nicht den Kanton ergehen würden, sei auch die Haftung der Gemeinden zu berücksichtigen. Die in Absatz 4 vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit von Schadenersatzforderungen wird entschieden abgelehnt, da es stossend sei, wenn z. B. Bundesbeiträge für AHV-Ergänzungsleistungen mit Schadenersatzforderungen des Bundes verrechnet werden könnten.

10/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07