Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten
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Abs. 4: Jeder drei Monate im Voraus planbare Zivilschutzeinsatz kann ebenso gut durch das lokale Gewerbe erledigt werden. Verkürzung der Frist:
„… spätestens drei Tage vor dem geplanten Beginn …“
Abs. 5: Diese Regelung soll in Form eines veröffentlichten Erlasses (Verordnung, Verfügung) erfolgen. Die Transparenz ist zu erhöhen:
„Der Bundesrat regelt das Überwachungsverfahren in einer Verordnung. Das BABS erstattet in Zusammenarbeit mit der Zentralen Ausgleichsstelle jährlich über das Verfahren, die erbrachten Schutzdienstleis-
tungen und die Zahlungen der EO öffentlichen Bericht.“
CVP
Die vorgesehenen Kontrollaufgaben gehen zu weit. Es ist in der Praxis nicht zweckmässig, alle Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätze drei Monate vor Beginn zu melden. Statt auf Gesetzesstufe sind die Fristen auf Verordnungsstufe praxisgerecht zu regeln.
FDP
Der Artikel wird abgelehnt, da er die bestehenden Kompetenzen der Kantone einschränkt. Zudem entstehen durch die Überwachungsaufgaben auch zusätzliche Kosten für die Kantone und der bürokratische Aufwand nimmt noch mehr zu.
SGV
Die vorgesehenen Regelungen erscheinen problematisch und in der Umsetzung schwierig. Die Fristen in Abs. 4 sind statt auf Gesetzes- auf Verordnungsstufe praxisgerecht zu regeln. Auch dem BABS ist eine Frist für die Beurteilung zu setzen.
SZSV
Mit den vorgesehenen Regelungen in Abs. 2 bis 4 nicht einverstanden. Die Kantone machen bereits Kontrollen. Zusätzliche Kontrollen durch den Bund würden höhere Kosten verursachen und im Widerspruch zu den zeitlichen Abläufen der Bewilligungspraxis stehen.
Zudem stellen sie einen Eingriff in die kantonalen Kompetenzen dar.
Centre Patronal
Die vorgesehenen Regelungen schränken die Kompetenzen der Kantone im Bereich der Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätze zu sehr ein. Die Fristen in Abs. 4 sind im Hinblick auf ein Katastrophenereignis nicht praktikabel; es müssen Ausnahmen vorgesehen werden.
Art. 33 Grundausbildung
Kanton AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, NE, SG, VD, ZH
Abs. 4: Es wird nirgends festgehalten, was unter „gleichwertiger Ausbildung“ zu verstehen ist. Militärische Ausbildungen und zivile Ausbildungen (z.B. bei den Partnerorganisationen oder im Bereich psychologische Nothilfe) sollten als gleichwertige Ausbildung gelten. Die Ausführungen im erläuternden Bericht sind mit entsprechenden Beispielen zu ergänzen. Der Entscheid über die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen ist den Kantonen zu übertragen.
VD zusätzlich: In Bezug auf Abs. 2 ist zu präzisieren, dass in die Reserve eingeteilte Personen nur bei einem Personalunterbestand zu einer Grundausbildung aufgeboten werden können.
Kanton GE
Einige Kantone sehen die Aufteilung der Grundausbildung in 3 und 7 Tage vor. Der erläuternde Bericht legt in Bezug auf die Aufteilung der Diensttage bei der Grundausbildung Beschränkungen auf, die aus dem Gesetzestext nicht ersichtlich sind. Der erläuternde Bericht
15/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07