Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten
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Kanton VS
Die vorgeschlagenen Änderungen beeinträchtigen die Kantonsautonomie, was abgelehnt wird. Formulierungsvorschlag:
„Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Die Kantone bestimmen die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und regeln das Verfahren des Aufgebots.“
FDP
Dieser Artikel wird abgelehnt. Er steht im Widerspruch zur Autonomie der Kantone und dem föderalistischen System und trägt dazu bei, die Prozesse zu verlangsamen.
SZSV
Mit der Änderung nicht einverstanden. Verschärfte Bestimmungen im Bereich der Gemeinschaftseinsätze werden grundsätzlich abgelehnt. Dadurch würden die Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden beschnitten. Jene Instanzen, die den Zivilschutz finanzieren,
müssen ihn auch nutzen können. Für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen genügen die bestehenden Regelungen (VEZG). Der im erläuternden Bericht erwähnte Leitfaden zur Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen wird als untauglich angesehen.
Centre Patronal
Die Bestimmung wird abgelehnt, da es sich um eine Einmischung in die Autonomie der Kantone handelt und die bestehenden Regelungen genügen. Seit 2010 hat sich die Situation verbessert und die von ARGUS aufgedeckten Mängel wurden von den Kantonen behoben.
Art. 28 Kontrollaufgaben
Kanton AG, BE, BL, BS, FR, JU, SG, TG, VD
Die vorgesehenen Kontrollmassnahmen zeugen von einem Misstrauen des Bundes gegenüber den Kantonen. Sie wirken in ihrem Umfang befremdend und werden klar abgelehnt. Faktisch würde das BABS über die Durchführung von Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen entscheiden, und die den Kantonen eingeräumte Bewilligungskompetenz würde eingeschränkt.
Auch in praktischer Hinsicht sind die vorgesehenen Regelungen problematisch. Je nach Ereignis können die Fristen gemäss Abs. 4 nicht eingehalten werden. Der Überwachungsauftrag des BABS ist auch für die Kantone mit einem Mehraufwand verbunden. Die Aussage im erläuternden Bericht, wonach für die Kantone keine nennenswerten Auswirkungen entstehen, trifft somit nicht zu. Die in Abs. 4 vorgesehenen Fristen müssen den Bedürfnissen der Praxis gerecht werden und sind auf Verordnungsstufe zu regeln. Auch dem BABS ist eine Frist für die Beurteilung zu setzen.
Kanton AI, AR, NE, ZH
Die vorgesehenen Kontrollmassnahmen wirken in ihrem Umfang übertrieben und werden klar abgelehnt. Faktisch würde das BABS über die Durchführung von Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen entscheiden.
Kanton GL
Falls an dieser Regelung festgehalten wird, ist eine Kostenbeteiligung des Bundes vorzusehen, da eine faktische Verschiebung der Bewilligungskompetenz an diesen erfolgt.
Kanton GR, JU, SZ, UR, ZG
Abs. 2: Die vorgesehene Kontrolltätigkeit des BABS erfordert Vorarbeiten der Kantone. Die den Kantonen dadurch entstehenden Kosten müssen durch den Bund entschädigt werden. Andernfalls Bestimmung streichen.
13/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07