Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten
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ist anzupassen.
Abs. 2: Personen, welche direkt nach der Rekrutierung in die Reserve eingeteilt werden,
werden anders behandelt als solche, die nicht in der Reserve sind. Letztere müssen bis 26 die Grundausbildung absolvieren. Es besteht das Risiko einer Masseneinteilung in die Reserve, um die Fristen gemäss Abs. 1 zu umgehen.
Kanton SH
Personen, die in der Reserve eingeteilt sind und bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs keine Grundausbildung absolviert haben, sollten vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden können. Art. 18 BZG ist in diesem Sinne durch einen dritten Absatz zu ergänzen.
Kanton SO
Abs. 3: Es sollte analog Abs. 1 auch eine Obergrenze gesetzt werden (z.B. 27 Jahre), da ansonsten die Ausbildungsrendite nicht mehr gegeben ist.
Kanton TG, SGV
Abs. 3: Aufgrund des Wortlauts sind die Kantone verpflichtet, eingebürgerte Personen ab 25 zur Rekrutierung aufzubieten. Dies kann dazu führen, dass auch ältere Personen noch ausgebildet werden müssen. „Kann“-Formulierung verwenden:
„Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 25 sind, können durch die Kantone zur Rekrutierung aufgeboten werden. Sie absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung.“
Personen, die in der Reserve eingeteilt sind und bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs keine Grundausbildung absolviert haben, sollten vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden können. Art. 18 BZG ist in diesem Sinne durch einen dritten Absatz zu ergänzen.
SP
Abs. 2: Einmal in die Reserve eingeteilte Schutzdienstpflichtige sollen nachträglich nicht mehr zu einer Grundausbildung aufgeboten werden können. Absatz streichen.
Abs. 3: Eingebürgerte über 25 sollen nicht nachträglich zu einer Grundausbildung aufgeboten werden, da die volkswirtschaftlichen Kosten einer solchen Massnahme höher sind als der Nutzen. Absatz streichen.
Abs. 4: Ein gleichmässig hoher Ausbildungsstand muss gewährleistet sein.
SZSV
Abs. 3: Mit einer „Kann“-Formulierung kann den aktuellen Beständen besser Rechnung getragen werden.
In Abs. 2 und 3 ist dieselbe Altersgrenze für die Grundausbildung zu verwenden.
Abs. 4 ergänzen:
„… kann der Kanton auf Antrag der betroffenen ZSO …“
Centre Patronal
In die Reserve eingeteilte Personen sollen nur bei einem Personalunterbestand zu einer Grundausbildung aufgeboten werden können. Es sind Bedingungen festzulegen, unter welchen ein Reservist aufgeboten werden kann.
Art. 35 Weiterbildung
Kanton AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, SG, SO, VD, VS, ZH
Der Wortlaut von Abs. 2 sollte dahingehend geändert werden, dass die Kantone die Schutzdienstleistenden aller in Art. 35 Abs. 1 genannten Funktionen zu Weiterbildungskursen auf-
16/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07