Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten
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Kanton VS
Die Einschränkungen der Instandstellungsarbeiten machen Sinn. Wichtig ist, dass in Ausnahmefällen auch nach Ablauf von 3 Jahren Instandstellungsarbeiten durchgeführt werden können.
Kanton ZH
Die Unterscheidung zwischen WK, Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen ist aus praktischer Sicht nur schwer nachvollziehbar. Analog der Armee sollten die Dienstkategorien auf WK und Einsätze bei Katastrophen/Notlagen beschränkt werden.
SP
Die Befristungen werden begrüsst, sind aber deutlich zu verkürzen. Instandstellungsarbeiten durch den Zivilschutz sind nur in der Phase unmittelbar nach dem Schadenereignis durchzuführen; planbare Instandstellungsarbeiten sollen durch das lokale Gewerbe erledigt werden. Neufassung von Abs. 2bis:
„… muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Ereignisses …“ „… für höchstens 14 Tage pro Jahr …“
FDP
Die Einschränkungen im Bereich der Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätze werden abgelehnt, da diese das Grundproblem der Unterscheidung von WK, Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen nicht lösen. Es wäre besser, zuerst die drei Kategorien genau zu definieren.
SGV
Entschieden abgelehnt wird die Formulierung im erläuternden Bericht, wonach einige Kantone Gemeinschaftseinsätze oder WK als Instandstellungsarbeiten deklarieren würden, um mehr Schutzdiensttage leisten zu können. Diese Formulierung dient zur Rechtfertigung für mehr Zentralisierung und Regulierung durch den Bund.
SZSV
Die Begrenzung auf 21 Tage wird abgelehnt. Allgemein sollte nur noch die maximale Diensttageobergrenze definiert werden. Zu begrüssen wäre eine Beschränkung der Dienstkategorien analog der Armee auf WK und Einsätze bei Katastrophen/Notlagen bzw. der Verzicht auf eine Unterscheidung von WK, Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen.
Art. 27a Abs. 4 Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Kanton AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, NW, SG, SH, TG, VD, ZH
Keine grundsätzliche Ablehnung von Kontrollen und Einschränkungen durch den Bund. Der Vorwurf im erläuternden Bericht, zahlreiche Kantone würden Gemeinschaftseinsätze nur unzureichend bewilligen, wird aber entschieden zurückgewiesen. Die Formulierung im erläuternden Bericht gibt die Situation vor der Operation ARGUS wider und liefert ein falsches Bild der heutigen Praxis; sie muss gestrichen oder zumindest angepasst werden.
Der Gesetzeswortlaut wird akzeptiert, sofern im erläuternden Bericht klar festgehalten wird, dass sich die neuen Vorgaben auf die Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) und den Leitfaden zur Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen beschränken. Darüber hinausgehende Vorgaben und Regelungen werden abgelehnt.
AG zusätzlich: Im Hinblick auf die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis ist der Erlass einer Weisung anstelle des Leitfadens zu prüfen.
12/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07