Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

2. Details zu den Stellungnahmen

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 15 Abs. 5 (neu) Freiwilliger Schutzdienst

SVP

Dieser Absatz ist zu hinterfragen. Durch diese Bestimmung verliert der Zivilschutz motivierte und erfahrene Kräfte. Für die gleiche Regelung wie in der Armee (Art. 8a Verordnung über die Militärdienstpflicht [MDV, SR 512.21]) gibt es keinen zwingenden Grund.

Art. 16 Abs. 2 und 3 (neu) Rekrutierung

Kanton AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, SG, SH, TG, VD, VS, ZH, SGV

Im erläuternden Bericht ist zu präzisieren, dass Personen, die aufgrund einer negativen Personensicherheitsprüfung für die Armee nicht rekrutiert werden, auch nicht für den Zivilschutz rekrutiert werden können.

Kanton GE

Abs. 3: Der Begriff „grundsätzlich“ impliziert Ausnahmen; diese müssen gemäss dem Guide linguistique des lois et ordonnances de la Confédération präzisiert werden.

Égalité Handicap

Die gewählte Formulierung „Stellungspflichtige, die aus psychischen Gründen …“ ist aus Sicht des Behindertengleichstellungsrechts unglücklich und missverständlich. Eine derart allgemein formulierte Ausschlussbestimmung von Menschen mit psychischen Behinderungen ist zu vermeiden. Die Bestimmung ist so zu ändern, dass unmissverständlich nur jene Stellungspflichtigen nicht rekrutiert werden, die aufgrund ihres Gewaltpotentials eine Gefahr darstellen.

Art. 27 Abs. 2bisund 2ter(neu) Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten

Kanton AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, NE, SG, SO, TG, VD

Die Einschränkungen bei den Instandstellungsarbeiten machen Sinn. Entschieden abgelehnt wird jedoch die im erläuternden Bericht geäusserte Vermutung, einige Kantone würden Gemeinschaftseinsätze oder WK als Instandstellungsarbeiten deklarieren, um mehr Schutzdiensttage leisten zu können. Diese Formulierung ist stossend und drückt ein grundsätzliches Misstrauen des Bundes gegenüber den Kantonen aus; sie muss angepasst bzw. gestrichen werden. Das Problem liegt letztlich darin, dass die Unterscheidung zwischen WK, Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen oft zu Verwirrung führt und klare Grundlagen und Definitionen fehlen.

Zu prüfen ist eine Beschränkung der Dienstkategorien auf Ausbildungsdienste, WK und Einsätze bei Katastrophen/Notlagen bzw. der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen WK, Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen.

VD zusätzlich: Eine Limitierung der Diensttage für Instandstellungsarbeiten ist nicht gerechtfertigt.

11/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07