Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten
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Beschwerdeverfahren
Das BZG sieht heute in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten eine Beschwerde gegen die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit (Art. 66) und gegen die Zuteilung zu einer Funktion (Art. 66a) sowie ein Beschwerderecht des VBS (Art. 66b) vor. Nicht mehr vorgesehen ist eine Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten. Solche sind aber in der Praxis durchaus denkbar, weshalb neu eine entsprechende Bestimmung vorzusehen ist.
Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 27. Juni 2012 bis zum 19. Oktober 2012. 70 Adressatinnen und Adressaten wurden zur Stellungnahme eingeladen. Es sind insgesamt 46 Stellungnahmen eingegangen (in deren 5 wird ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet):
26 Kantone
5 politische Parteien
11 Organisationen/Verbände
4 Weitere (nicht eingeladen)
4/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07