Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

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setz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91) sowie das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG, SR 834.1) geändert. Darüber erfährt das BZG weitere notwendige Anpassungen.

Die Vernehmlassungsvorlage enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

Erweiterung des Personalinformationssystems der Armee (PISA)

Um dem BABS im Sinne des genannten Bundesratsauftrages die Überwachung der geleisteten Diensttage im Zivilschutz zu ermöglichen, soll das Personalinformationssystem der Armee (PISA) entsprechend erweitert werden. Bereits heute enthält PISA die Daten der Schutzdienstpflichtigen, die im Rahmen der gemeinsamen Rekrutierung für Armee und Zivilschutz erhoben werden. Weitere Zivilschutzdaten werden in PISA aber nicht geführt. Zur Umsetzung des Bundesratsauftrages muss PISA um diejenigen Daten der Schutzdienstpflichtigen ergänzt werden, welche zur flächendeckenden Diensttagekontrolle durch den Bund notwendig sind.

Mit der Überwachung der Einhaltung der im BZG festgelegten Diensttageobergrenzen (Art. 25a ff) können missbräuchliche Dienstleistungen weitgehend verhindert werden. Stellt das BABS fest, dass die Diensttageobergrenzen überschritten werden, so weist es den betroffenen Kanton an, den fraglichen Schutzdienstpflichtigen nicht weiter aufzubieten. Der Bund selber führt grundsätzlich keine Datenmutationen durch; er erfasst und überwacht einzig die von den kontrollführenden Stellen übermittelten Daten.

Mit der Erweiterung von PISA wird das Fundament für einen schrittweisen Ausbau zu einem umfassenden Zivilschutz-Kontrollführungssystem in PISA gelegt. Ziel ist es, entsprechend dem Wunsch der Kantone, mittelfristig die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen vollständig in PISA zu integrieren.

Flankierende Massnahmen

Die Erweiterung von PISA soll mit weiteren Massnahmen zur Verhinderung von unrechtmässigen Zivilschutzeinsätzen und EO-Leistungen ergänzt werden.

Haupt- und nebenberufliches Zivilschutzpersonal

Um inskünftig zu vermeiden, dass Lohnkosten von Gemeinden teilweise auf die EO abgewälzt werden, schlägt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vor, das haupt- und nebenberufliche Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) künftig nicht mehr zu besolden. Dadurch würde auch der Anspruch auf eine EO-Entschädigung entfallen. Dies würde aber eine Ungleichbehandlung mit dem haupt- und nebenberuflichen Personal der Armee bedeuten. Da Angehörige des militärischen Personals Anrecht haben auf Sold für Dienstleistungen, welche sie als Angehörige der Armee im Rahmen ihres Milizdienstes leisten, müssen dementsprechend auch haupt- und nebenberufliche Angestellte des Zivilschutzes in ihrer Funktion als Milizangehörige des Zivilschutzes besoldet werden. Eine ungleiche Behandlung von Zivilschutzpersonal und militärischem Personal ist rechtlich und politisch nicht vertretbar, weshalb der Vorschlag des BSV nicht realisierbar ist.

Als Alternative zum Vorschlag des BSV soll im Rahmen der vorliegenden Revision vorgesehen werden, dass für haupt- und nebenberufliches Zivilschutzpersonal der kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von nationalen, kantonalen oder kommunalen Gemeinschaftseinsätzen (Art. 27a BZG) eingesetzt wird, der Anspruch auf eine EO-Entschädigung entfällt. Hierfür ist eine entsprechende Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) nötig, welche im Rahmen des zu ändernden Rechts erfolgen kann. Damit entfällt die Gefahr, dass bei unrechtmässigen Gemeinschaftseinsätzen die Lohnkosten der Gemeinden für ihr haupt- und nebenberufliches Zivilschutzpersonal faktisch auf die EO abgewälzt werden. Die übrigen mit einem Zivilschutzeinsatz einhergehenden Rechte, so insbesondere

2/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07