Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

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Art. 20a (neu) Haftung

Kanton AG, AR, BL, BS, FR, GL, SG, TG, VD, Centre Patronal

In der Regel ergehen Aufgebote für Zivilschutzeinsätze durch die Gemeinden und nicht den Kanton. Im Gesetzestext oder zumindest im erläuternden Bericht ist auch auf die Haftung der Gemeinden einzugehen.

Die in Abs. 4 vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit von Schadenersatzforderungen wirkt befremdend, verletzt den Grundsatz der Einheit der Materie und wird abgelehnt.

Kanton AI, JU, VS, ZH, SGV

Die in Abs. 4 vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit von Schadenersatzforderungen wirkt befremdend, verletzt den Grundsatz der Einheit der Materie und wird abgelehnt.

Kanton BE

Mit Umfang und Reichweite der Schadenersatzregelungen nicht einverstanden. Die Haftung ist auf absichtliche und grobfahrlässige Fälle zu beschränken. In der Regel ergehen Aufgebote für Zivilschutzeinsätze durch die Gemeinden und nicht den Kanton. Im Gesetzestext oder zumindest im erläuternden Bericht ist auch auf die Haftung der Gemeinden einzugehen.

Die in Abs. 4 vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit von Schadenersatzforderungen wirkt befremdend, verletzt den Grundsatz der Einheit der Materie und wird abgelehnt.

Kanton GE

Die Frage der Verantwortlichkeit des BABS in Bezug auf dessen Überwachungstätigkeit muss ebenfalls berücksichtigt werden.

Kanton SO

Der Begriff „Kanton“ ist durch „aufbietende Stelle“ zu ersetzen, da die Aufgebote in der Regel durch die Regionen und nicht den Kanton ergehen.

SGB

Die Einführung der neuen Haftungsregeln wird begrüsst. Dadurch sind die Kantone gezwungen, ihre Kontrollaufgaben strenger wahrzunehmen.

21/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07