Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

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Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Art. 1a Abs. 1, 3 und 6

Kanton AG, BE, BL, BS, FR, GL, JU, NW, SG, SO, TG, VD

Mit den Änderungen in Abs. 1 und 6 einverstanden.

Der Vorwurf in Kap. 3.1. des erläuternden Berichts, Einsätze von Zivilschutzpersonal zugunsten einer anderen, der gleichen Zivilschutzorganisation angeschlossenen Gemeinde seien missbräuchlich erfolgt, wird zurückgewiesen. Zudem wird in Kap. 5.1.3.2 fälschlicherweise erwähnt, haupt- und nebenamtliches Zivilschutzpersonal habe Arbeitsleistungen vielfach zugunsten des eigenen Arbeitgebers erbracht. Die entsprechenden Ausführungen im erläuternden Bericht müssen grundlegend überarbeitet werden.

Die Bedingung, dass eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten nicht zu einer Ungleichbehandlung mit der Armee führen darf, wird mit den vorgeschlagenen Regelungen nur teilweise erfüllt. Bei den Angestellten der Militärverwaltung entfällt der EO-Anspruch nur bei einer Verlängerung der Militärdienstpflicht und bei freiwilligen Dienstleistungen; obligatorische Dienstleistungen sind nach wie vor EO-berechtigt. Der für die Angestellten der Militärverwaltung gewählte Wortlaut ist sinngemäss auf das haupt- und nebenamtliche Zivilschutzpersonal zu übertragen.

Es ist nicht klar, was unter dem Begriff des haupt- und nebenamtlichen Zivilschutzpersonals verstanden wird. Der Begriff soll auf die hauptamtlichen Zivilschutzkommandanten und die Geschäftsleitenden der Zivilschutzorganisationen beschränkt werden.

Kanton AR

Abs. 3: Der Begriff des haupt- und nebenamtlichen Zivilschutzpersonals ist auf die Zivilschutzkommandanten zu beschränken.

Kanton GE

Anstatt der vorgesehenen Einschränkungen wäre es besser gewesen, sich auf eine Unterbindung der Verrichtung des „normalen Tagesgeschäftes“ (Erläuterungen zu Abs. 1) zu beschränken.

Kanton NE

Die vorgesehene Einschränkung für das haupt- und nebenamtliche Zivilschutzpersonal führt zu einer Ungleichbehandlung mit dem militärischen Personal.

Kanton TI

Die Bestimmung führt zu einer Ungleichbehandlung von Angestellten und Milizangehörigen des Zivilschutzes und wird wahrscheinlich nicht die erhoffte Wirkung haben.

In Abs. 3 sollte auch das Personal regionaler Zivilschutzstellen berücksichtigt werden.

FDP

Abs. 1 wird abgelehnt, da er eine Ungleichbehandlung innerhalb der Armee sowie eine Schwächung der militärischen Stäbe zur Folge hätte.

SZSV

Abs. 3: Die Ausnahmeregelung für haupt- und nebenberufliches Zivilschutzpersonal wird abgelehnt, da sie eine Ungleichbehandlung mit Armee und Zivildienst darstellt und andere Nachteile mit sich zieht. Falls die Bestimmung beibehalten wird, muss genau definiert werden, wer in welchem Anstellungsverhältnis wie abrechnen darf.

20/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07