Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

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zit eine Untersuchungspflicht bei Verdacht auf unrechtmässige EO-Anmeldungen übertragen. Dies ist aber weder Aufgabe der Ausgleichskassen noch sind sie dazu in der Lage.

Kanton LU

Es dürfte für die Ausgleichskassen schwierig sein, unrechtmässige EO-Anmeldungen zu erkennen. Deshalb sollten die Kantone oder das BABS den Abgleich der Daten durchführen.

Kanton NW

Es darf nicht Aufgabe der Ausgleichskassen sein, die Rechtmässigkeit von Dienstleistungen zu prüfen; sie sollten sich weiterhin auf die eingereichten EO-Formulare verlassen können. Die Ausgleichskassen können aber weiterhin bei der Missbrauchsbekämpfung unterstützend mitwirken.

Kanton SG

Abs. 1bisist zu streichen. Die Ausgleichskassen können zwar zur Missbrauchsbekämpfung beitragen; diese muss jedoch primär durch die Armee und Zivilschutzbehörden erfolgen.

Kanton SZ, KKAK/VVAK

Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bissind zu streichen. Aus dem erläuternden Bericht geht hervor, dass künftig die Ausgleichskassen faktisch die Rechtmässigkeit der geleisteten Schutzdiensttage zu überprüfen haben. Dies ist aber weder Aufgabe der Ausgleichskassen noch sind sie dazu in der Lage. Den Ausgleichskassen dürfen keinerlei Kontrollaufgaben materieller Natur obliegen. Die Missbrauchsbekämpfung muss innerhalb der Armee bzw. des Zivilschutzes erfolgen.

SAV, economiesuisse

Die Einbindung der Ausgleichkassen in das Kontrollsystem ist fragwürdig. Es kann nicht Aufgabe der Ausgleichskassen sein, die Rechtmässigkeit geleisteter Schutzdiensttage zu prüfen. Abs. 1bisist zu streichen.

19/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07