Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten

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Abs. 4: Es ist klarzustellen, dass Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätze, die im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen/Notlagen bzw. im Anschluss an solche Einsätze erbracht werden, von dieser Vorgabe nicht erfasst werden. Andernfalls würden solche Einsätze verunmöglicht.

Kanton GE

Abs. 3: Die nicht übereinstimmenden Formulierungen im Gesetzestext und erläuternden Bericht müssen angepasst werden, um Zweideutigkeiten zu vermeiden.

Abs. 4: Die Frist von drei Monaten kann nicht eingehalten werden, wenn Instandstellungsarbeiten sofort zur Aufrechterhaltung der Lebensgrundlagen erbracht werden müssen.

Kanton NW

Die vorgesehenen Kontrollmassnahmen wirken in ihrem Umfang befremdend und werden abgelehnt. Faktisch würde das BABS über die Durchführung von Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätzen entscheiden. Die Bewilligungskompetenz der Kantone würde empfindlich eingeschränkt.

Die vorgesehene Kontrolltätigkeit des BABS erfordert Vorarbeiten der Kantone. Die den Kantonen entstehenden Kosten müssen durch den Bund entschädigt werden. Andernfalls Bestimmung streichen.

Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätze, die im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen/Notlagen bzw. im Anschluss an solche Einsätze erbracht werden, dürfen von dieser Vorgabe nicht erfasst werden. Andernfalls würden solche Einsätze verunmöglicht.

Kanton OW

Abs. 4: Es ist davon auszugehen, dass Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätze, die im Zusammenhang mit Einsätzen bei Katastrophen/Notlagen bzw. im Anschluss an solche Einsätze erbracht werden, von dieser Vorgabe nicht erfasst werden. Andernfalls würden solche Einsätze verunmöglicht. Im Rahmen der geplanten Regelung des Überwachungsverfahrens auf Verordnungsstufe müssen die entsprechenden Ausnahmen geregelt werden.

Kanton SH

Faktisch führt Abs. 4 dazu, dass das BABS die Gesuche beurteilt. Dies geht zu weit. Der Bund soll sich auf die Festlegung der Rahmenbedingungen beschränken. Zudem ist die Regelung der dreimonatigen Frist auf Gesetzesstufe unverhältnismässig.

Kanton SO

Abs. 4: Bei Instandstellungsarbeiten kann eine dreimonatige Voranzeige nicht eingehalten werden, da Instandstellungsarbeiten unter Umständen schon Tage nach einem Ereignis beginnen müssen. Auf eine Meldefrist ist zu verzichten.

Kanton VS

Der Überwachungsauftrag führt sowohl für den Bund als auch die Kantone zu einem Mehraufwand. Der Bund soll sich auf die Überwachung der zeitlichen Obergrenzen beschränken. Abs. 2 Bst. b und c sind zu streichen.

SP

Abs. 2: Sachfremde Einsatzformen wie Instandstellungsarbeiten und Gemeinschaftseinsätze sind abzuschaffen. Sollten sie nicht abgeschafft werden, müssen die Kriterien möglichst eng formuliert werden. Der Zivilschutz darf keine Einsätze leisten für Aufgaben, die durch das lokale Gewerbe erledigt werden können. Ergänzung von Abs. 2 lit. b und c:

„… des Zivilschutzes; ausgeschlossen sind Einsätze für Aufgaben, die durch das Gewerbe erledigt werden können.“

Abs. 3: In Fällen, wo die Fristen und Kriterien nicht eingehalten werden, sollte die Möglichkeit einer Abrechnung über die EO automatisch entfallen.

14/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07