Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 21 Seiten
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das Recht auf Sold und Militärversicherung, bleiben für das haupt- und nebenberufliche Zivilschutzpersonal weiterhin bestehen.
Verstärkung der Bundesaufsicht
Um unrechtmässigen Gemeinschaftseinsätzen zusätzlich entgegen zu wirken, soll der Bund seine Aufsichtsfunktion verstärken. Neu sollen die Kantone deshalb die geplanten Bewilligungen bzw. entsprechenden Entwürfe der Verfügungen spätestens drei Monate vor Beginn eines Gemeinschaftseinsatzes dem BABS zustellen. Die Verfügungsentwürfe haben von der für die Bewilligung zuständigen Behörde zu ergehen und müssen insbesondere den Einsatzrahmen, die auszuführenden Arbeiten sowie die Kostenaufteilung festlegen. So wird es dem BABS in materieller Hinsicht möglich sein, die Gemeinschaftseinsätze auf deren Übereinstimmung mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes (Art. 2 Bst. b erster Teilsatz der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft [VEZG, SR 520.14]) hin überprüfen zu können. Die Verantwortung bezüglich Einhaltung der Bestimmungen der VEZG bei kantonalen und kommunalen Gemeinschaftseinsätzen verbleibt aber weiterhin bei den Kantonen.
Das BABS hat in Zusammenarbeit mit Vertretern der Kantone bereits einen Leitfaden zur Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler und kommunaler Ebene erarbeitet. Der Leitfaden soll dazu beitragen, dass Gesuche um Gemeinschaftseinsätze durch die zuständigen Behörden nur noch dann bewilligt werden, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Bei Instandstellungsarbeiten soll das BABS neu neben der Überwachung der Diensttageobergrenze (höchstens 21 Tage pro Schutzdienstpflichtigen und Jahr) auch die Übereinstimmung mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes sowie die neue zeitliche Vorgabe (innert drei Jahren seit Ereigniseintritt) überprüfen. Damit diese Kontrolle erfolgen kann, haben die Kantone dem BABS die geplanten Instandstellungsarbeiten mindestens drei Monate vor deren Beginn zu melden.
In Fällen, in denen geplante Gemeinschaftseinsätze oder Instandstellungsarbeiten nicht mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen, soll das BABS intervenieren und die Kantone insbesondere anweisen können, die Zivilschutzeinsätze nicht durchzuführen.
Weitere Anpassungen
Nichtrekrutierung
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet. In solchen Fällen ist eine Nichtrekrutierung auch für den Zivilschutz sinnvoll. Des Weiteren sollen inskünftig auch diejenigen Stellungspflichtigen, die aus psychischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht genügen, für den Zivilschutz grundsätzlich nicht rekrutiert werden. Primär stehen hier psychische Auffälligkeiten, die auf ein mögliches Gewaltpotential hindeuten, im Vordergrund.
Ausbildungsdauer
Mit der letzten BZG-Revision wurden insbesondere die Ausbildungszeiten für Kadermitglieder, Spezialistinnen und Spezialisten moderat angehoben. Wie bisher wurden die Ausbildungszeiten jeweils in Wochen aufgeführt. In ihren Beratungen haben die eidgenössischen Räte jedoch beschlossen, die Ausbildungsdauer nicht mehr in Wochen, sondern neu in Tagen aufzuführen. Sie haben dabei pro Woche jeweils sieben Tage berechnet; dies entgegen der bisherigen Praxis, die zum Teil, analog einer Arbeitswoche, nur deren fünf vorsah. Auf Wunsch der Kantone, die an der bisherigen Praxis festhalten möchten, sollen die Tage angepasst und somit leicht nach unten korrigiert werden.
3/21 Ident-Nr./Vers. 10012648339/01 Aktenzeichen: 241.1-07