Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

Gemäss SW sollte entsprechend der für Artikel 86 FinfraG für den Eigenhandel vorgeschlagenen Regelung auch für die Tätigkeit eines Kundenhändlers eine Ausnahmeregelung geschaffen werden für den Fall, dass Derivate über die Plattform eines von der FINMA bewilligten oder anerkannten Handelsplatzes gehandelt werden und die betreffende Plattform auch nicht als Effektenhändler lizenzierte Teilnehmer zulässt.

11.7 Finanzmarktaufsichtsgesetz10

Die Ergänzung bei der Regelung der Zusammenarbeit der FINMA mit inländischen Strafbehörden (Art. 38 Abs. 4) wird von der FINMA begrüsst, soll ihr zufolge aber an die Stelle der bisherigen Regelung gemäss Artikel 38 Absatz 1 treten, da sie diese ablöse. Die neue Regelung wird auch von SG befürwortet.

Bei der Zusammenarbeit der FINMA mit anderen inländischen Behörden (Art. 39) spricht sich die FINMA für die Beibehaltung des heutigen Systems aus mit der Ergänzung, dass mit der SNB und dem EFD nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer ausgetauscht werden können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Neufassung und Vereinheitlichung der Bestimmungen zur Amtshilfe mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Art. 42 und 42a) wird seitens BDP, FINMA, SwissBanking und UBS explizit begrüsst. Dies gilt namentlich für die Einschränkung des sog. Kundenverfahrens (Art. 42a Abs. 4–6). CVP, FDP, foreign banks und GE sprechen sich ebenfalls für die Neufassung aus, soweit die Reziprozität gewährleistet ist und die Regelung im Einklang mit internationalen Standards und den Grundsätzen zur Steueramtshilfe erfolgt. Von foreign banks wird zudem vorgeschlagen, dass die FINMA Amtshilfegesuche aus Ländern, die schweizerische Gesuche zügig behandeln, vorrangig beantworten und eine Gesuchs-

Statistik veröffentlichen solle. Demgegenüber lehnen alliancefinance, economiesuisse,

FGPF, OW, SAV, SGV, SwissHoldings, VSPB und VSV eine Einschränkung des Kundenverfahrens ab. Für SVR ist zumindest zu überlegen, ob nicht wenigstens ein Verwertungsvorbehalt angebracht werden müsste in dem Sinne, dass die Verwendung der Informationen untersagt ist, soweit und sofern der Betroffene nach Mitteilung der Informationsübermittlung Rechtsmittel ergreift und die Rechtsmittelinstanzen zum Schluss kommen, die Informationen hätten nicht übermittelt werden dürfen. Hinsichtlich der Beschränkung der Akteneinsicht (Art. 42a Abs. 3) schlägt VSV ein sog. Ex-parte-Verfahren vor, in welchem die FINMA beim Bundesverwaltungsgericht um richterliche Genehmigung nachzusuchen habe. Einzelne Ergänzungs- bzw. Anpassungsvorschläge zu Artikel 42a finden sich auch in den Eingaben von B&K und SwissBanking.

Betreffend die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Gremien (Art. 42b) betont die FINMA die Relevanz der neu vorgesehenen Regelung. Ein Abseitsstehen bei multilateralen Initiativen sei für die Reputation der Schweiz und die Möglichkeit zur Einflussnahme in den relevanten Organisationen und Gremien nicht förderlich. Gleichzeitig unterbreitet sie einen präziseren Formulierungsvorschlag. Präzisierungen – insbesondere zur Vertraulichkeit – regen auch CVP, SFAMA und VSPB an. Gegen einen Austausch von Kundendaten spricht sich CS aus, wohingegen SwissBanking und UBS für diesen Informationsaustausch dasselbe Verfahren vorschlagen, wie es für die allgemeine Amtshilfe nach Artikel 42a vorgesehen ist. SwissHoldings lehnt die Bestimmung ab.

Die Änderungen bei den grenzüberschreitenden Prüfungen (Art. 43) findet die vorbehaltlose Zustimmung der BDP und die grundsätzliche der UBS. CVP und GE sprechen sich ebenfalls für die Neufassung aus, soweit die Reziprozität gewährleistet ist und die Regelung im Einklang mit internationalen Standards steht. Sowohl die FINMA als auch foreign banks beantragen, dass der geltende Artikel 43 Absatz 4 wieder in die Vorlage aufgenommen wird. Sei-

10 SR 956.1