Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

Handelssystem besteht. Zudem solle dem Bundesrat das Recht eingeräumt werden, weitere Arten von Handelssystemen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, wenn dies aufgrund internationaler Entwicklungen als notwendig erscheint.

Bemängelt wird häufig, dass die verschiedenen Handelsplätze nicht eindeutig voneinander abgrenzbar oder die Definitionen nicht klar seien (SIX, SW, SVSP, SwissBanking, Treuhand-Kammer, W&V), es solle die EU-Terminologie übernommen werden (CVP, Eurex, ICMA-ERC. LU, SGV). Moniert wird zudem, dass es bezüglich der auf die Handelsplätze anwendbaren Bestimmungen an einer Differenzierung (analog EU-Recht) fehle (BDP, BX, CVP, Eurex, HKBB, ICMA-ERC, LU, SwissBanking, SGV, UBS, VSKB, VSV). BX und SGV sind ferner der Ansicht, dass sich die heutige Regelung mit der damit verbundenen Flexibilität bewährt hat und es daher auch in Zukunft Raum für Erleichterungen geben sollte.

Die Beibehaltung des Prinzips der Selbstregulierung (Art. 26) stösst grossmehrheitlich auf Zustimmung (Eurex, FDP, Forum SRO, HandelSchweiz, Polyreg, SIX, SwissHoldings). Vereinzelt wird jedoch gefordert, die Grenzen der Selbstregulierung konkreter aufzuzeigen und diese einzuschränken (SGB, SP, CFA, FinReg UZH). So macht FinReg UZH beispielsweise geltend, die Überwachung der Einhaltung der an die Kotierung geknüpften Börsenpflichten solle in Zukunft von der FINMA wahrgenommen werden. Die Gefahr von Interessenkonflikten bei der Börse sei zu gross.

CFA führt unter anderem ins Feld, falls an der Selbstregulierung festgehalten werde, müsse der Handelsüberwachungsstelle im Minimum eine von der Diskretion der Geschäftsleitung unabhängige, nachhaltige Finanzierungsquelle zugesprochen werden. Von verschiedener Seite werden weitere Präzisierungs- und Änderungsanträge zur Handelsüberwachungsstelle gemacht (BX, Eurex, SGV, SIX, Treuhand-Kammer). So fordern etwa BX und SGV, es solle klargestellt werden, dass die Handelsüberwachungsstelle auch ausserhalb eines Handelsplatzes betrieben werden kann. Die Treuhand-Kammer fordert aus Gründen der Unabhängigkeit, dass die Handelsüberwachungsstelle ausserhalb des Handelsplatzes betrieben wird. Sowohl die SIX als auch die Eurex machen zudem geltend, die Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssten nicht notwendigerweise durch dieselbe Stelle wahrgenommen werden.

In Bezug auf die Bestimmung zur Handelstransparenz (Art. 28) wird häufig verlangt, mit der Einführung der Vorhandelstransparenz noch zuzuwarten, bis die EU mit dieser Erfahrungen sammeln konnte (BDP, economiesuisse, ICMA-ERC, Markit, SGV, SIX) oder sie zumindest in einem ersten Schritt auf liquide Aktien zu beschränken und erst zu einem späteren Zeitpunkt auszudehnen (SwissBanking, UBS). Zudem sollen Ausnahmen direkt auf Gesetzesstufe verankert werden (BDP, economiesuisse, ICMA-ERC, Makit, SGV, SIX, UBS, VSKB). Die SP hingegen ist der Ansicht, dass gar keine Ausnahmen zugelassen werden sollten.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer fordern in Artikel 30 (Handelsüberwachung) eine Klarstellung, wonach Handelsplätze nur OTC-Geschäfte überwachen müssen, die ihnen gemeldet werden (B&K, Eurex, Forum SRO, SIX, UBS). Zudem soll die FINMA Informationen, die ihr unter dem Vorbehalt des strafprozessualen Aussageverweigerungsrechtes erteilt wurden, den Strafverfolgungsbehörden nicht weiterleiten dürfen (B&K, economiesuisse, Forum-SRO, SwissHoldings, SVIG). Die neue Bestimmung zur Zusammenarbeit der Handelsüberwachungsstellen (Art. 31) wird überwiegend begrüsst, einzig die UBS verlangt ihre ersatzlose Streichung. SwissHoldings geht der Austausch mit ausländischen Behörden zu weit. Zuweilen werden gewisse Konkretisierungen betreffend die Verwendung der Daten gewünscht (SIX, Treuhand-Kammer). Zudem würden BX, SGV und Treuhand-Kammer eine Klarstellung begrüssen, wonach der gegenseitige Informationsaustausch kostenlos zu erfolgen hat.

Von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern wird gefordert, dass der Teilnehmerkreis von Handelsplätzen (Art. 33) nicht auf Versicherungen und Verwalter kollektiver Kapitalanlagen ausgedehnt wird (SGV, SwissBanking, VSKB). Die UBS weist ferner darauf hin, dass Artikel 35 (Zulassung von Effekten durch multilaterale und organisierte Handelssysteme) vom Recht