Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote eine Beschwerde ans Bundesgericht zuzulassen, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Was die Bestimmungen über den Insiderhandel und die Markt- bzw. Kursmanipulation betrifft, so lehnen SwissBanking und VSKB die Ausweitung der Bestimmungen auf an allen Handelsplätzen zugelassene Effekten ab. Die SP hingegen würde die Marktmanipulation auf den Einsatz von Computeralgorithmen ausdehnen und FinReg UZH ist der Ansicht, das Insiderverbot sollte auch private Devisengeschäfte und den Stromhandel erfassen. Zudem solle die Kursmanipulation auf Indizes, Rohstoffmärkte und Elektrizität ausgedehnt werden.

9 Strafbestimmungen

Die Strafbestimmungen werden grossmehrheitlich begrüsst. Lediglich SGV, SwissBanking, SwissHoldings und SVIG lehnen sie ab. Sie seien zu wenig bestimmt formuliert und unverhältnismässig streng. Daneben werden vereinzelte Änderungsvorschläge vorgebracht (AG, SGB, UBS, ZH, ZG). So würde es AG beispielsweise begrüssen, wenn die Strafbestimmungen und die Zuständigkeiten in einem Gesetz zentralisiert würden und ZG ist der Ansicht,

dass die Übertragung von Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses an die kantonalen Behörden ausgeschlossen werden sollte.

10 Übergangsbestimmungen

In Bezug auf die Übergangsbestimmungen wird häufig geltend gemacht, auch folgende Einrichtungen sollen analog der vorgeschlagenen Regelung für Börsen keine neue Bewilligung beantragen müssen: heute bewilligte börsenähnliche Einrichtungen (BX, economiesuisse, SGV, UBS), Plattformen, die von einer Bank oder einem Effektenhändler betrieben werden (SwissBanking, UBS, VSKB), bewilligte ausländische Börsen (ICMA-ERC) und Handelsteilnehmer (Eurex) sowie heute als Bank bewilligte zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Eurex, LCH.Clearnet, SIX). Zudem wird vorgebracht, es fehle an einer Übergangsbestimmung für Finanzmarktinfrastrukturen, die von der SNB bereits heute als systemisch bedeutsam eingestuft werden und für Verbindungen zwischen Zentralverwahrern (Eurex).

Treuhand-Kammer und UBS machen geltend, die Umsetzungsfrist für die Einhaltung der neuen Vorschriften sei auf zwei Jahre zu verlängern. Foreign banks ist der Ansicht, dass den Banken angemessene Übergangsfristen zu gewähren sind.

Einige Vernehmlassungsteilnehmer sind gegen eine Rückwirkung der Derivathandelspflichten (ISDA, SFAMA), zumindest seien angemessene Übergangsfristen zu gewähren (UBS). Schliesslich regt die SFAMA eine Überprüfungsklausel analog zur «Too big to fail»-

Regulierung an, was ein rasches Inkraftsetzen der Bestimmungen ermögliche.

11 Änderung anderer Erlasse

11.1 Bundesgerichtsgesetz4

Gemäss SVR sollte die Beschwerde für Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote neu zugelassen werden, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. auch Ziffer 8).

4 SR 173.110