Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

folgen zudem zu den Absätzen 2 (ISDA, L&S) und 3 (B&K, L&S, Treuhand-Kammer).

Punkto Sanierungsaufschub für die Beendigung von Verträgen (Art. 82) regen B&K, Swiss-Banking und UBS – mit einzelnen Ergänzungsvorschlägen – eine sinngemäss gleich lautende Bestimmung im BankG an. Anpassungen der vorgesehenen Regelung regen zudem IS-DA, L&S, SW und der VSKB an. W&V zeigen sich skeptisch, ob die gewünschte Wirkung erzielt werden könne.

Der Vorrang von Verrechnungsvereinbarungen (Art. 83) ist gemäss ISDA und L&S umfassend sicherzustellen, indem der Vorrang gegenüber jeder entgegenstehenden Bestimmung des Insolvenzrechts eingeräumt wird. Die SIX, SW und W&V schlagen jeweils eine Ausdehnung des Geltungsbereichs vor wie auch eine Verschiebung der Regelung ins SchKG (SW) und ein sofortiges Inkrafttreten (W&V). Für B&K und UBS wird die Bestimmung redundant, soweit die beim Systemschutz (Art. 82) erwähnte Überarbeitung im BankG vorgenommen wird.

Was die Übertragung im Konkurs eines Teilnehmers (Art. 84) anbelangt, ist B&K und UBS zufolge darauf abzuzielen, dass entsprechende Vereinbarungen der direkten und indirekten Teilnehmer mit einer zentralen Gegenpartei den Vorrang vor entgegenstehenden zivil- und konkursrechtlichen Bestimmungen haben. Beide formulieren Präzisierungen. Anpassungs- und Klarstellungsbedarf sehen zudem CFA, Eurex, ISDA, L&S, SIX, SW und VSKB. W&V votieren für ein sofortiges Inkrafttreten.

6 Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt und Eigenhandel mit Effekten

Die Überführung der Effektenhändlerkategorien des Emissionshauses, des Derivathauses, des Eigenhändlers und des Market Makers vom BEHG ins FinfraG wird von den Teilnehmern, welche das FinfraG grundsätzlich befürworten, grossmehrheitlich begrüsst. W&V sprechen sich indessen dafür aus, die heutigen Effektenhändlerkategorien entweder im FinfraG oder im BEHG beizubehalten. SVSP ist der Ansicht, am Bewilligungsstatus für Eigenhändler und Market Maker solle festgehalten werden und das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten solle nicht den Banken und Effektenhändlern vorbehalten werden. Schliesslich wird verschiedentlich geltend gemacht, sowohl in Artikel 85 (Öffentliches Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt) als auch in Artikel 86 (Eigenhandel mit Effekten) sei der Zusatz «sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind» zu streichen (BX, SGV, VSV, Kantonalbanken, Treuhand-Kammer).

7 Handel mit Derivaten

7.1 Generelle Einschätzung

Die Einführung von Pflichten beim Handel mit Derivaten in Umsetzung internationaler Standards wird einhellig begrüsst und für die Wahrung des Marktzugangs als wesentlich erachtet. Kritisiert wird im Wesentlichen der Derivatbegriff und der sich hieraus ergebende Geltungsbereich der Handelspflichten. Daneben werden einzelne Unterstellungsregelungen und gewisse Einzelbestimmungen zu den Handelspflichten bemängelt.

7.2 Geltungsbereich und Ausnahmen

Kritisiert werden unter diesem Titel namentlich der weite Begriff der pflichtauslösenden Derivate sowie die Unterstellung oder Nichtunterstellung von bestimmten Kategorien von Gegenparteien (Art. 87).