Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

tens foreign banks werden zudem diverse Vorbehalte aufgeführt, vor allem hinsichtlich einer Einschränkung des sog. Private Banking Carve-out. Eine solche Einschränkung lehnen alliancefinance, FGPF, SGV, SwissBanking, SwissHoldings und VSPB ab. Ergänzungen der Regelung schlagen B&K, UBS und W&V vor.

Darüber hinaus wünschen BDP, SwissBanking und UBS eine neue Bestimmung (bspw. Art. 42c), damit inländische Finanzintermediäre ausländische Melde- und Informationspflichten erleichtert erfüllen können, ohne vorab Bewilligungen (z.B. in Bezug auf Art. 271 StGB) einholen zu müssen. Weiter regt die FINMA an, dass dem Bundesrat in einer neuen Bestimmung (bspw. Art. 43a) die Kompetenz zum Abschluss verbindlicher internationaler Vereinbarungen im Bereich Sanierung und Abwicklung übertragen wird.

11.8 Bucheffektengesetz11

In den Eingaben von SW, SwissBanking, VSKB und W&V finden sich einzelne Bemerkungen und Vorschläge zu den Artikeln 4 (Verwahrungsstellen), 24 (Gutschrift), 25 (Kontrollvereinbarung), 30 (Rangfolge) und 31 (Verwertungsbefugnis). SW zufolge wird zudem Artikel 20 (Endgültigkeit von Weisungen) mit der neuen Regelung von Artikel 80 Absatz 2 FinfraG redundant und könnte daher aufgehoben werden.

11.9 Versicherungsaufsichtsgesetz12

Der SVV beantragt einen neuen Artikel 19a zur Zulässigkeit der Sicherheitenbestellung beim Abschluss von Derivatgeschäften mit Vermögenswerten aus dem gebundenen Vermögen. Dies entspricht auch der Meinung von W&V, welche zudem eine explizite Unterstellung solcher Geschäfte unter die Clearingpflicht vorschlagen. L&S formulieren einen neuen Artikel 50 zur rechtlichen Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie weiterer Abreden.

11.10 Weitere

SwissBanking und der VSKB regen an, das gesamte Bundesrecht dahingehend zu prüfen, inwiefern Verweise auf Börsen auch multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme erfassen sollen.

L&S unterbreiten diverse Vorschläge zur Anpassung des Bundesgesetzes vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG). Diese betreffen die Regelungen hinsichtlich Pfandgegenständen (Art. 198 SchKG), Verfügungsunfähigkeit des Schuldners (Art. 204 SchKG), Umwandlung von Forderungen (Art. 211 SchKG), Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG), Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) und Wirkungen der Stundung (Art. 297 SchKG).

CS und UBS setzen sich ein für eine Ausnahme von der Verrechnungssteuer für Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei und umgekehrt.

11 SR 957.1

12 SR 961.01

13 SR 281.1