Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

5.5 Zentralverwahrer

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer (alliancefinance, SGV, VSV) erachten die in Artikel 55 umschriebene Definition des Zentralverwahrer als verwirrend und stören sich daran, dass er nicht mit der Definition in der NBV übereinstimmt. B&K schlagen zudem vor, die Tätigkeit der Zentralverwahrung auf die zentrale Verwahrung und die Effektenabwicklung für Finanzintermediäre einschränken.

B&K erachten Artikel 57 (Bucheffekten) als überflüssig und SW schlagen vor, einen neuen Absatz aufzunehmen, wonach der Zentralverwahrer verpflichtet ist, in den mit den Teilnehmern vereinbarten Bedingungen für alle Teilnehmer die gleiche Rechtswahl zu treffen. In Bezug auf Artikel 58 (Abwicklungsfristen) machen sowohl die SIX als auch die UBS geltend,

dass der Handelsplatz und nicht der Zentralverwahrer die Abwicklungsfristen festlegt.

In Bezug auf die Sicherheiten (Art. 59) und die Segregierung (Art. 63) machen ISDA, L&S, Treuhand-Kammer und UBS analoge Ausführungen wie zu den Artikeln 44 ff. Die Treuhand-Kammer befürchtet zudem negative Auswirkungen von Artikel 59 Absatz 2.

Zu den Verbindungen von Zentralverwahrern (Art. 64 und 65) bringt UBS insbesondere vor, der Abschluss einer normalen Zugangsverbindung zu einem anderen Zentralverwahrer solle nicht einer Genehmigung durch die FINMA bedürfen, sondern lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Die SIX würde eine Regelung analog zum heutigen Vorgehen bevorzugen, d.h. eine einmalige Genehmigung der internen Richtlinien des Zentralverwahrers bezüglich der Gestaltung seines Depotstellennetzwerks.

Schliesslich regt die SIX an, die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Zentralverwahrer zu umschreiben. Zudem soll gemäss der Eurex und SW im Gesetz explizit festgehalten werden, dass auf ein Anerkennungsregime für Zentralverwahrer verzichtet wird.

5.6 Transaktionsregister

SGB und SP sind der Ansicht es solle ein einziges Transaktionsregister geschaffen werden, das von der FINMA geführt wird und an das nicht nur Derivatetransaktionen sondern alle Finanztransaktionen gemeldet werden. HKBB ist ebenfalls der Ansicht, die Schweiz benötige ein eigenes Transaktionsregister.

Was den Zugang für inländische Behörden zu einem Transaktionsregister (Art. 69) betrifft, so sind Axpo, Swisselectric und VSE der Ansicht, der ELCOM sei kein direkter Zugang zu gewähren. SwissHoldings, SwissBanking und VSKB sind ferner der Auffassung, der Datenzugang für inländische Behörden sei relativ breit gefasst, insbesondere für die «anderen

schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden».

Im Übrigen gaben im Bereich der Regulierung von Transaktionsregistern vorab die Bestimmungen über den Zugang für ausländische Behörden (Art. 70) und über die Anerkennung ausländischer Transaktionsregister (Art. 72) Anlass zu Bemerkungen. So wurde zu Artikel 70 generell geltend gemacht, es müsse sichergestellt werden, dass die Daten nicht zweckentfremdet werden können, zum Beispiel für Steuerzwecke. Gewisse Vernehmlassungsteilnehmer wollen den Zugang ausländischer Behörden zu rein inländischen Sachverhalten ausschliessen (LU, SwissBanking, VHV, UBS), ihnen nur den Zugang zu aggregierten Daten erlauben (Forum SRO) oder nur unmittelbaren Zugang über die FINMA gewähren (FDP), Axpo, Swisselectric und VSE wollen gar ein Beschwerderecht des Betroffenen einführen.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Transaktionsregister werden als zu streng betrachtet. Verschiedentlich wird vorgeschlagen, auf eine Anerkennung gänzlich zu verzichten oder einen Verbotsvorbehalt einzuführen (economiesuisse, FDP, FGPF, SFAMA, SwissBanking, VHV, VSPB), eine automatische Anerkennung jener Länder vorzusehen, deren Regulierung durch die ESMA bereits als gleichwertig bezeichnet worden ist (SVV, foreign banks, zca ISDA, UBS) oder es wird vorgeschlagen, dass Schweizer Finanzmarktteilnehmer