Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

nehmlassungsgesetz2, VlG). Gesuche um Einsichtnahme in die Eingaben sind an den Rechtsdienst des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zu richten.

3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer beurteilt die Vorlage positiv. Sie begrüsst die Angleichung der Schweizer Regulierung im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen und des Derivatehandels an die veränderten Marktverhältnisse und internationale Vorgaben. Die Ausrichtung der Regulierung an derjenigen der EU wird gutgeheissen und ein allfälliger «Swiss-Finish» abgelehnt. Grundsätzlich ebenfalls befürwortet wird die Zusammenführung der Bestimmungen im Zusammenhang mit den Finanzmarktinfrastrukturen in einem einzigen Erlass sowie die Neufassung und Vereinheitlichung der Bestimmungen zur Amtshilfe mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden im Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 (FINMAG).

In gewissen Bereichen machen die Befürworter der Vorlage jedoch Vorbehalte geltend und es werden eine Vielzahl verschiedener Präzisierungs- und Anpassungsanträge von oft sehr technischem Charakter gestellt. So stösst im Bereich der Finanzmarkinfrastrukturen vorab die Einführung des organisierten Handelssystems sowie der Vorhandelstransparenz auf Kritik. In beiden Bereichen solle mit einer Regulierung zugewartet werden, bis die EU in ihrer Regulierung Erfahrungen sammeln konnte. Bemängelt wird häufig, dass die verschiedenen Handelsplätze nicht eindeutig voneinander abgrenzbar oder die Definitionen nicht klar seien. Moniert wird zudem, dass es bezüglich der auf die Handelsplätze anwendbaren Bestimmungen an einer Differenzierung (analog EU-Recht) fehle. Ferner wird das vorgeschlagene Anerkennungsregime für ausländische Handelsplätze, Zentralverwahrer und Transaktionsregister als nicht praktikabel abgelehnt. Im Bereich des Derivatehandels wird der Derivatbegriff und der sich hieraus ergebende Geltungsbereich der Handelspflichten beanstandet. Daneben werden einzelne Unterstellungsregelungen und gewisse Einzelbestimmungen zu den Handelspflichten bemängelt. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer lehnen zudem die Einschränkung des Kundenverfahrens im Bereich der Amtshilfe ab.

Einzig SVP, alliancefinance und VSV lehnen die Vorlage ab. Sie sehen zwar grundsätzlichen Handlungsbedarf im Bereich der OTC-Derivateregulierung, jedoch keine Veranlassung für ein neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz. Auch die BX sieht momentan keinen Anlass für einen strukturellen Umbau im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen. Migros und SwissACT lehnen die vorgeschlagene Derivateregulierung ab, äussern sich jedoch nicht zur Vorlage als Ganzes, während PolyReg zwar den Handlungsbedarf nicht grundsätzlich hinterfragt, jedoch kritisiert, dass die Vorentwürfe zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) nicht zusammen mit dem FinfraG vorgelegt wurden.

4 Allgemeine Bestimmungen

Die Zweckbestimmung (Art. 1) wird mehrheitlich positiv aufgenommen. Einzig alliancefinance und SGV machen geltend, der Anlegerschutz sei kein Zweck des FinfraG. Zudem sei die Zwecksetzung zu wenig klar. FinReg UZH bringt vor, die vom BEHG abweichende Formulierung des Zweckartikels habe Rechtsunsicherheit zur Folge. So stelle sich die Frage, ob die Anleger künftig nur im Hinblick auf Gleichbehandlung geschützt werden. Zudem wecke die Neuformulierung des Zweckartikels Zweifel daran, ob die zu den wörtlich aus dem BEHG übernommenen, Vorschriften entwickelte Auslegung weiterhin Bestand hat oder ob der veränderte Zweckartikel auch in eine veränderte Auslegung mündet. Schliesslich wird die Er-

2 SR 172.061

3 SR 956.1