Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
SwissBanking, VSKB und UBS fordern zudem die Streichung von Absatz 2. Die analoge Anwendung der Bestimmung auf ausländische Finanzmarktinfrastrukturen verletzte das Territorialitätsprinzip und sei nicht praktikabel.
Auf breite Kritik stösst Artikel 8 (Nebendienstleistungen), der als unnötig streng empfunden wird. Es wird vorgeschlagen, den Betrieb mehrerer Finanzmarktinfrastrukturen innerhalb einer juristischen Person generell (SVSP, VHV, SwissBanking) oder zumindest in Bezug auf die Handelsplätze (alliancefinance, BX, economiesuisse, Eurex, HKBB, ICMA-ERC, VSKB, SGV, SIX, SVSP, UBS) zuzulassen oder Ausnahmen zu ermöglichen (Treuhand-Kammer). Von verschiedener Seite wird zudem gefordert, dass eine Bank ein MTF oder ein OTF soll betreiben können (HKBB, ICMA-ERC, SwissBanking, SVSP, SGV, VSKB, UBS).
Im Vergleich zur heutigen Regelung im Bereich der Banken als zu streng bemängelt wird vereinzelt auch die in Artikel 9 enthaltene Regelung zur Auslagerung (B&K, BX, economiesuisse, SIX, SGV). Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung auf systemisch bedeutsame FMI einzuschränken (BX, economiesuisse, SGV), oder es sei eine Regelung analog dem FINMA-Rundschreiben 2008/7 Outsourcing Banken (SIX) oder eine Genehmigung nur für mit dem Risikomanagement zusammenhängende Dienstleistung vorzusehen und ansonsten eine Auslagerungsvereinbarung zu verlangen (B&K). Zudem wird gefordert, den Begriff der wesentlichen Dienstleistung (evtl. auf VO-Stufe) näher zu umschreiben (B&K, BX, economiesuisse, SGV, VSV).
Zu den übrigen allgemeinen Bestimmungen werden lediglich Einzelanträge gestellt, die oft eine Präzisierung oder geringfügige Anpassung wünschen (insbesondere B&K, Eurex, SIX, SGB, UBS). So weisst etwa die SIX drauf hin, dass in den Artikeln 17 (Vertragliche Grundlagen) und 20 (Veröffentlichung wesentlicher Informationen) die Emittenten auch noch erwähnt werden müssten und die UBS macht geltend, die Artikel 13 (Finanzgruppen) und 16 (Diskriminierungsfreier und offener Zugang) seien nicht auf alle Finanzmarktinfrastrukturen gleichermassen anwendbar (ähnliche auch Eurex). Der SGV macht zudem verschiedene Vorschläge, welche die Stärkung der Rechte der Mitarbeitenden von Finanzdienstleistern bezwecken.
5.3 Handelsplätze
Die vorgeschlagene Gliederung der Handelsplätze in Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme (Art. 3 und 25) wird von der SIX und der Eurex grundsätzlich begrüsst. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer spricht sich hingegen zwar für die Einführung des multilateralen Handelssystems – als Ersatz für die börsenähnliche Einrichtung – aus, ist jedoch der Meinung, auf die Einführung des organisierten Handelssystems sei zu verzichten oder es sei damit zuzuwarten, bis die EU Erfahrungen mit solchen Einrichtungen sammeln konnte (BDP, economiesuisse, SwissBanking, UBS, VSV). Vereinzelt wird auch kein Bedarf für die Einführung des multilateralen Handelssystems gesehen (alliancefinance, BX, FDP). ICMA-CH ist ferner der Ansicht, neben den Börsen, den multilateralen Handelssystemen und den organisierten Handelssystemen solle das Institut der börsenähnlichen Einrichtung beibehalten werden und unter den heutigen Auflagen weiteroperieren können.
Nach Auffassung der BX sollte auch ein organisiertes Handelssystem, das nur den bilateralen Handel ermöglicht, bewilligungspflichtig sein während SVSP der Ansicht ist, ein solches System sollte nie einer Bewilligungspflicht unterstehen. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer machen geltend, ein Handelssystem, das durch eine Bank oder einen Effektenhändler betrieben wird, solle keiner Bewilligungspflicht unterstehen, sondern die Bank oder der Effektenhändler habe die (eingeschränkten) Anforderungen des FinfraG zu erfüllen (UBS, Swiss-Banking, VSKB). Gemäss der UBS sollen Handelssysteme, über welche OTC-Derivate gehandelt werden, einer Bewilligungspflicht unterliegen. Diese Bewilligungspflicht soll dann eintreten, wenn für solche OTC-Derivate auch eine entsprechende Pflicht zum Handel über ein