Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
11.2 Mehrwertsteuergesetz5
Die Treuhand-Kammer spricht sich für eine einheitliche Terminologie aus («Prüf-...» statt «Revisions-...»).
11.3 Nationalbankgesetz6
Die in Artikel 16a neu vorgesehene Möglichkeit der SNB, von Finanzmarktteilnehmern auch Informationen «nicht-statistischer» Natur zu verlangen, soweit sie diese für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigt, ist teilweise umstritten. Die FINMA ist mit Art. 16a NBG grundsätzlich einverstanden, schlägt in Absprache mit der SNB jedoch wenige Änderungen vor. Diese sollen sicherstellen, dass durch die neue Kompetenz der SNB keine Doppelaufsicht zwischen letzterer sowie der FINMA resultiert und dass die Zuständigkeiten entlang der bisherigen Regeln weiterhin klar bleiben. ASIP beantragt eine Ausnahme für Vorsorgeeinrichtungen, UBS regt eine Behandlung des Fragenkomplexes im Rahmen der anstehenden Überprüfung der «Too big to fail»-Regulierung an. CS schlägt vor, die Bestimmung zu streichen und durch ein erweitertes Memorandum of Understanding zwischen der SNB und der FINMA zu ersetzen, während SwissBanking für eine ersatzlose Streichung eintritt.
Hinsichtlich der Zusammenarbeit der SNB mit ausländischen Behörden (Art. 21) beantragen SwissBanking und UBS im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und zur Sicherstellung des Rechtsschutzes, das neu eingeschränkte Kundenverfahren gemäss FINMAG auch ins NBG aufzunehmen.
11.4 Kollektivanlagengesetz7
L&S formulieren einen neuen Artikel 132a zur rechtlichen Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie weiterer Abreden.
11.5 Bankengesetz8
CS und UBS begrüssen die in Artikel 2bis vorgesehene Ausweitung der Kompetenzen der FINMA auf Holdinggesellschaften und allfällige weitere Gruppengesellschaften und schlagen vor, in der Botschaft festzuhalten, dass sog. Covered-Bond-Programme der Banken nicht unter den Begriff der «wesentlichen Gruppengesellschaften» fallen.
Wie in Ziffer 5.10 erwähnt, wird teilweise eine Überarbeitung von Artikel 27 angeregt. Die Eingaben von B&K, L&S und UBS enthalten entsprechende Vorschläge. B&K und UBS formulieren zudem einen neuen Artikel 30a zum Sanierungsaufschub für die Beendigung von Verträgen.
11.6 Börsengesetz9
Die Treuhand-Kammer spricht sich für eine einheitliche Terminologie aus («Prüf-...» statt «Revisions-...»), der SIX zufolge werden idealerweise sämtliche Bestimmungen des BEHG in ein neues Regelungsumfeld überführt, so dass das BEHG aufgehoben werden könne.