Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

1 Ausgangslage

Die bestehende Schweizer Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen ist im Hinblick auf die Entwicklung der Finanzmärkte in verschiedener Hinsicht nicht mehr angemessen und genügt den Anforderungen gemäss international anerkannten Standards in verschiedenen Bereichen nicht mehr. In der Schweiz bestehen heute zudem keine Vorgaben für den Handel mit Derivaten, welche den G-20-Verpflichtungen und den Empfehlungen des Financial Stability Board Rechnung tragen. Dadurch besteht ein im Vergleich zu anderen Finanzplätzen geringerer Schutz der Anlegerinnen und Anleger und die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Finanzplatzes werden beeinträchtigt.

Die bestehenden Unzulänglichkeiten der heutigen Rechtslage werden durch ein neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) angegangen. Dieses regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen in ihrer Gesamtheit. Die heute auf das Börsengesetz, das Bankengesetz und das Nationalbankgesetz verstreuten Bestimmungen werden aufgehoben und es wird eine konsistente, an die veränderten Marktverhältnisse und die internationalen Standards angepasste Regulierung in einem einzigen Gesetz geschaffen. Die Regulierung der Börsen entspricht dabei im Grundsatz der bestehenden Regelung im Börsengesetz. Insbesondere wird das geltende Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das sich in diesem Bereich bewährt hat. Der Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird durch die genauer definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des multilateralen Handelssystems und des organisierten Handelssystems ersetzt.

Aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs mit den Finanzmarktinfrastrukturen, namentlich mit den Handelsplätzen, werden die Effektenhändlerkategorien des Emissions- und des Derivathauses, des Eigenhändlers sowie des Market Makers aus dem Börsengesetz herausgelöst und ins FinfraG überführt. Dabei wird ihr eigener Bewilligungsstatus aufgegeben.

Mit dem FinfraG wird auch der Handel mit Derivaten einer Regelung unterstellt, welche heutigen internationalen Standards entspricht. Der weitaus grösste Teil des schweizerischen Derivathandels ist heute grenzüberschreitend und findet schwergewichtig mit der EU statt. Die vorgeschlagene Regulierung orientiert sich daher in erster Linie am europäischen Recht. Im Ergebnis sollen auch in der Schweiz künftig die drei zentralen Pflichten des Derivathandels gelten: Abrechnungspflicht, Meldepflicht und Risikominderungspflicht. Was die Pflicht anbetrifft, Derivatgeschäfte über einen Handelsplatz (Plattform) zu handeln, so enthält der Gesetzesentwurf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Deren Inkraftsetzung soll aber erst erfolgen, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.

Die geltenden Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel und die Marktmanipulation gelten – wie die Regeln zum Derivathandel – für sämtliche Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer. Sie werden daher aus dem Börsengesetz vom 24. März 19951 (BEHG) herausgelöst und grundsätzlich unverändert ins FinfraG überführt.

Schliesslich werden mit der Vorlage die heute in den verschiedenen Finanzmarktgesetzen vorgesehenen Bestimmungen zur Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im FINMAG ersetzt.

1 SR 954.1