Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Absatz 3 der Bestimmung gestrichen wird, gemäss der die zentrale Gegenpartei Regeln zur Deckung weitergehender Verluste durch die Teilnehmer vorzusehen hat. Diese Bestimmung könnte zur Folge haben, dass die Teilnehmer für alle Verluste der zentralen Gegenpartei betragsmässig unbeschränkt haften würden, obwohl sie die Risiken der zentralen Gegenpartei nicht direkt beeinflussen oder überwachen können. Dies sei nicht nur problematisch, sondern auch nicht EU-kompatibel.
Die Schaffung von Vorschriften zur Segregierung (Art. 48) und Übertragbarkeit (Art. 49) werden begrüsst. Mehrmals wird jedoch darauf hingewiesen, dass deren Wirksamkeit weitergehende Anpassungen des Insolvenzrechts, insbesondere des SchkG bedürfen (B&K, ISDA, L&S, W&V). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich für eine Ergänzung von Artikel 48 (Segregierung) aus, wonach die zentrale Gegenpartei einem direkten Teilnehmer – je nach Wahl des indirekten Teilnehmers – die Möglichkeit einer Omnibus-Kunden-
Kontentrennung oder einer Einzelkunden-Kontentrennung der Bestande der indirekten Teilnehmer zu bieten hat (SW, Treuhand-Kammer, VSPB). Gemäss SwissHoldings sollte zudem klargestellt werden, dass die Segregierung – im Unterschied zur Absonderung nach BankG – auch Bargeld erfasst.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer stellen Konkretisierungsanträge zu Artikel 49 Absatz 1, so insbesondere B&K, SwissBanking, SIX, UBS und W&V. Sowohl die Eurex als auch die SIX weisen zudem darauf hin, dass die zentrale Gegenpartei die Übertragbarkeit aufgrund abweichender Vorschriften anderer Rechtsordnungen nicht immer gewährleisten kann. W&V kritisiert ferner aus konkursrechtlichen Überlegungen die Wahlmöglichkeit des indirekten Teilnehmers (Gläubigers) im Konkurs des insolventen direkten Teilnehmers
(Schuldners). VSKB und SwissBanking machen schliesslich geltend, dass geprüft werden sollte, ob durch die Gewährleistung der Portabilität bei Ausfall eines direkten Teilnehmers die Anforderungen an ein Rechtsgutachten eines indirekten Teilnehmers nach Rz. 408.20 ff. des FINMA Rundschreibens 2008/19 Kreditrisiken Banken angepasst werden können. Was Artikel 49 Absatz 2 betrifft so wird öfters die Aufnahme weiterer Tatbestände verlangt, welche als Ausfall gelten (B&K, Eurex, SIX, SW).
Artikel 52 (Preisbekanntgabe durch den direkten Teilnehmer) wird kontrovers diskutiert. So wird einerseits geltend gemacht, auch die CCP selbst solle einer solchen Pflicht unterliegen (B&K, UBS) und andererseits wird verlangt, die Bestimmung zu streichen (VSKB) oder vorzusehen, dass Clearingmitglieder lediglich verpflichtet werden sollen offenzulegen, wie sich die Preise für ihre Clearingdienste zusammensetzen, nicht jedoch allgemeingültige Preise bekannt zu geben (CS, SwissBanking).
Zur Segregierungsvorschrift für die direkten Teilnehmer (Art. 53) bringen SwissBanking und VSKB vor, Absatz 2 sei missverständlich formuliert. Insbesondere sei nicht klar, ob mit dem «indirekten Teilnehmer» nur der Kunde eines direkten Clearing-Mitglieds gemeint ist oder auch die Kunden des Kunden eines direkten Clearing-Mitglieds. Nach Ansicht der UBS sollte Absatz 3 mit einem Vorbehalt betreffend weitergehender Verlusttragung beim Ausfall eines Teilnehmers ergänzt werden.
Die in Artikel 54 vorgesehene Regelung zur Anerkennung von zentralen Gegenparteien wird grundsätzlich aus denselben Gründen als problematisch erachtet wie die analoge Bestimmung bei den Handelsplätzen. Verschiedentlich wird vorgeschlagen, auf eine Anerkennung gänzlich zu verzichten (economiesuisse, SwissBanking, VHV, VSKB), eine automatische Anerkennung ohne zusätzliche Prüfung in Bezug auf die Mitgliedstaaten des EWR sowie jener Länder vorzusehen, deren Regulierung durch die ESMA bereits als gleichwertig bezeichnet worden ist (ISDA, UBS, foreign banks) oder die Anforderungen an die Anerkennung etwa im Sinne eines Verbotsvorbehalts zu reduzieren (BDP, FDP, HKBB, SFAMA, SIX).