Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Was die Schwellenwerte betrifft (Art. 92), so wird verlangt, diese nicht wie in EMIR rollend, sondern im Mittel der letzten drei Jahre oder jeweils per Ende Jahr festzusetzen (BPS,
SwissBanking, UBS). Oft wurde auch gefordert, ausdrücklich zu verankern, dass der Bundesrat die Schwellenwerte unter Berücksichtigung der internationalen Standards festzulegen hat (AXPO, economiesuisse, ähnl. SRO Forum, ISDA, Swiss ACT u.v.a.).
Was den Derivatbegriff anbetrifft (Art. 93) so wurde bereits weiter oben dargelegt, dass er vielen Vernehmlassungsteilnehmern zu weit geht. Entsprechend machen diese bei der von der Abrechnungspflicht erfassten Derivate geltend, es seien nur OTC-gehandelte zu erfassen (alliancefinance, BPS, BDP, economiesuisse, FDP, FINMA, GTSA, SW, SwissBanking, SGV, UBS u.v.a.). Es sollen ausdrücklich auch nur Derivate berücksichtigt werden, die von einer bewilligten Gegenpartei abgerechnet werden (B&K, SwissBanking, UBS).
Bei den grenzüberschreitenden Geschäften (Art. 94) macht die UBS den Vorschlag, die Regelungen der EU und die von der EU anerkannten Regeln zum Vornherein als gleichwertig zu bezeichnen.
Zu den gruppeninternen Geschäften (Art. 95) wird schliesslich angeregt, eine gesetzliche Grundlage für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zu schaffen (economiesuisse, SwissBanking).
7.4 Meldung an ein Transaktionsregister
Des öfteren wird hier (Art. 96–98) gefordert, auf eine Meldepflicht von kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien mangels Systemrelevanz zu verzichten (CS, Migros, SwissBanking,
SwissACT, VHV).
Eine grössere Anzahl von Vernehmlassungsteilnehmern möchte eine Vereinfachung bei der Bestimmung der meldepflichtigen Partei, insbesondere durch Übernahme des in der US-Regulierung verwendeten Systems (economiesuisse, GTSA, ISDA, SW, SFAMA, UBS u.v.a.). Die SIX möchte Fristen und Inhalte eher auf Verordnungsstufe regeln.
Vereinzelt wird gefordert zu regeln, dass die Ausübung der Meldepflicht keine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten darstellt (GTSA, SW) oder, dass die Anwendbarkeit von Artikel 271 StGB ausgeschlossen ist (UBS und ähnl. SwissBanking).
Die UBS möchte keine Meldung von Angaben über natürliche Personen. Verlangt wird schliesslich auch hier eine Regelung, noch der die Meldepflicht auch erfüllt ist, wenn sie unter gleichwertigem ausländischem Recht erfolgt.
7.5 Risikominderung
Auch unter diesem Punkt wird verlangt, dass sich die Regulierung auf OTC-Derivate beschränkt und keine Risikominderung für Währungsswaps und -termingeschäfte (UBS) und börsengehandelte Derivate vorgesehen wird (UBS, VHV).
Die Treuhand-Kammer möchte keine Ausnahmen bei der Pflicht zur Bewertung von Geschäften mit nicht unterstellten Gegenparteien und verlangt mit anderen (SwissBanking,
VHV) eine Delegationsmöglichkeit.
Was den Austausch von Sicherheiten angeht (Art. 102), so wird verlangt klarzustellen, dass alle Besicherungen nach Schweizer Recht zulässig seien und entsprechend den Abredenvorbehalt besser im Sinne von Artikel 27 BankG abzustützen.
Auch unter diesem Punkt wird eine Regelung angeregt, wonach die Pflichten auch dann erfüllt sind, wenn sie unter gleichwertigem ausländischem Recht erfüllt werden (SW, Swiss-Banking, SwissHoldings).