Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

Der Derivatbegriff, der für die Bestimmung der Handelspflichten massgeblich sein soll (Art. 2 Bst. b und 88 Abs. 3 sowie Art. 93), ist für zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer zu weit gefasst (BPS, CS, GTSA, SW, SwissBanking, SFAMA, SVP, SVSP, UBS u.v.a.). Unter Verweisung auf den engen Begriff des OTC-Derivates in der EU–Regulierung (EMIR) wird gefordert, keine Pflichten für den Handel mit börsengehandelten und verbrieften Derivaten vorzusehen und namentlich strukturierte Produkte, Securities Lending and Borrowing auszunehmen. Von den gleichen Kreisen wird mehrheitlich auch gefordert, analog zur US–

Regulierung Währungsswaps und -termingeschäfte von den Handelspflichten auszunehmen, da bei diesen Zug-um-Zug-Geschäften nicht das Gegenparteirisiko im Vordergrund stehe, das mit den Handelspflichten in erster Linie beseitigt werden soll, sondern das weitaus geringere Abwicklungsrisiko (allinancefinance, BPS, BDP, economiesuisse, UBS u.v.a.). GTSA beantragt zusätzlich zu klären, dass physisch erfüllte Termingeschäfte vom Derivatbegriff nicht erfasst seien. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer möchten das OTC–

Derivatgeschäft so verstanden haben, dass es weder über einen Handelsplatz gehandelt wird, noch den Regeln eines Handelsplatzes unterliegt, noch nach diesen Regeln ausgeführt wird (Eurex, GTSA).

Vereinzelt wird beantragt, die Vermögensverwalter und Anlageberater nicht den Handelspflichten zu unterstellen, da sie zumeist über eine Finanzielle Gegenpartei handelten (alliancefinance, SGV) oder bereits Regeln unterstünden, welche die Tätigkeit als Finanzielle Gegenpartei verböten (VSV). Es werden aber auch Stimmen laut, die aus Gründen der Gleichbehandlung eine ausdrückliche Unterstellung gerade dieser Personen verlangen (SRO Forum, SFAMA). Auch verlangt wird etwa ein Verzicht auf Unterstellung der Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. BVG, da diese nicht systemgefährdend seien und die Erfüllung der Pflichten ihnen einen hohen Aufwand verursache. Allenfalls seien diese Gegenparteien als Nichtfinanzielle zu behandeln oder von einzelnen Pflichten zu befreien (ASIP, Migros, SwissACT). Schliesslich wird etwa auch beantragt, Konzernobergesellschaften nicht als Finanzielle Gegenparteien zu erfassen, da diese selber nicht als Gegenpartei bei Derivatgeschäften aufträten (economiesuisse, SwissBanking, SVIG).

ASIP verlangt eine generelle Regelung, wonach die Handelspflichten eingehalten sind, soweit ein Geschäft unter gleichwertigen ausländischen Regeln abgewickelt wird.

7.3 Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei

Verlangt wird in diesem Themenbereich (Art. 89–98) die Aufnahme einer expliziten Bestimmung in das Gesetz, nach welcher sich eine Partei auf die Qualifikation ihrer Gegenparteien (bspw. als kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei) verlassen kann (CS, economiesuisse, Swiss-Banking, UBS u.v.a.).

Bei der Bestimmung der kleinen Nichtfinanziellen Gegenpartei, namentlich bei der Regelung des Übergangs vom einen in den anderen Status, möchten zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer die gleichen Karenzfristen wie in EMIR, wobei Arbeitstage statt Tage gelten sollen (GTSA, SwissBanking, Treuhand-Kammer, ähnl. UBS). In einigen Eingaben wird beantragt, auf die Abrechnungspflicht – oder gleich auf alle Pflichten – für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien zu verzichten (Migros, SwissACT, ähnl. SwissHoldings).

Zahlreiche Eingaben äussern sich zur kleinen Finanziellen Gegenpartei (Art. 91), deren Einführung (obwohl vom internationalen Standard abweichend) mehrheitlich begrüsst wird. Dagegen hat sich einzig die SP ausgesprochen. Die vorgeschlagenen Kriterien zur Bestimmung einer kleinen Finanziellen Gegenpartei werden indes häufig kritisiert und es wird vorgeschlagen, besser auf das Volumen des Derivathandels (BPS, SFAMA) oder auf die Bilanzsumme abzustellen (SGV, VSV). Allenfalls seien als Kriterium nicht nur Derivatgeschäfte zu akzeptieren, die der Absicherung von Hypotheken dienen (B&K, LU, OW, SwissBanking u.v.a.). Gefordert wurde auch die Öffnung der kleinen Finanziellen Gegenpartei für Versicherungen (economiesuisse, SVV).