Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
der EU abweicht. Dieses verlange lediglich, dass transparente Regeln über die Kriterien der zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente eingeführt werden.
Was die Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer von Handelsplätzen betrifft (Art. 38), so ist nach Auffassung von SGV, SwissBanking und VSKB wie nach geltendem Recht klarzustellen, dass nur eingegangene Aufträge erfasst werden. UBS und VSV sind zudem der Ansicht, die Aufzeichnungspflicht für sämtliche Teilnehmer aller Handelsplätze gehe zu weit. Die Meldepflicht (Art. 39) soll nach Dafürhalten mehrerer Vernehmlassungsteilnehmer auf Börsenteilnehmer (Treuhand-Kammer, VSV) oder Teilnehmer an einem multilateralen Handelssystem (SGV, SwissBanking, VSKB) und Effekten, die an einer Schweizer Börse kotiert sind (SGV, SwissBanking, VSKB, UBS), beschränkt werden. Die SIX hingegen macht geltend, die Meldepflicht müsse wie bis anhin auch für Effektenhändler gelten, die nicht Teilnehmer eines Handelsplatzes sind.
Die in Artikel 41 vorgesehene Regelung zur Anerkennung von ausländischen Handelsplätzen wird angesichts der sehr hohen Anzahl solcher Systeme als nicht praktikabel erachtet. Zudem wird geltend gemacht, sie sei geeignet, schweizerische Finanzintermediäre von bestimmten Handelssystemen und damit gewissen Märkten zeitweise oder dauernd abzuschneiden. Verschiedentlich wird daher vorgeschlagen, auf eine Anerkennung gänzlich zu verzichten oder diese durch einen Verbotsvorbehalt zu ersetzen (economiesuisse, Swiss-Banking, VHV, VSKB), eine automatische Anerkennung ohne zusätzliche Prüfung in Bezug auf jene Länder vorzusehen, deren Regulierung durch die ESMA bereits als gleichwertig bezeichnet worden ist und für die übrigen Länder eine Meldepflicht vorzusehen (ISDA, Treuhand-Kammer, foreign banks), die Möglichkeit von Ausnahmen vorzusehen (SIX) sowie die Anerkennung auf Börsen zu beschränken und im Übrigen durch eine Meldepflicht zu ersetzen (UBS).
Axpo, Swisselectric und VSE schlagen ferner vor, Artikel 42 (Strombörsen) mangels eines Sachzusammenhangs mit dem FinfraG zu streichen oder subsidiär im BEHG zu belassen.
Im Übrigen werden verschiedene Einzelanträge zu den übrigen Pflichten für Handelsplätze gestellt, so zum Beispiel von Seiten der BX, der Eurex, der SIX und der UBS. Von Seiten der Grünen, der SGB, der SP, der FinReg, der UZH und von VD wird die Einführung von Massnahmen zur Beschränkung von allfälligen negativen Auswirkungen des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels im Speziellen gefordert (allenfalls auch auf Verordnungsstufe). SGB und SP fordern zudem die Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe und die FINMA die Regulierung systemkritischer Benchmarks.
5.4 Zentrale Gegenparteien
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlagen eine Präzisierung der Definition der zentralen Gegenpartei (Art. 43) vor (ISDA, L&S, W&V, UBS, Treuhand-Kammer). Verschiedentlich (ISDA, SwissBanking, L&S, VSKB, VSPB, W&V) wird zudem gefordert, generell klarzustellen, ob die Bestimmungen jeweils nur die direkten Teilnehmer oder auch die indirekten Teilnehmer betreffen (Klarstellung des Rechtsverhältnisses zur zentralen Gegenpartei, Terminologieproblematik).
Die SIX regt an, die Zulassungsvoraussetzungen für eine zentrale Gegenpartei zu umschreiben und B&K würden einen eigenständigen Artikel zum Risikomanagement von zentralen Gegenparteien begrüssen, welcher die allgemeine Vorschrift von Artikel 6 Absatz 3 konkretisiert. In Bezug auf Artikel 44 (Sicherheiten) wird von verschiedener Seite (B&K, ISDA, L&S, Treuhand-Kammer, UBS) eine Präzisierung des Umfangs der Sicherheiten oder der Bewertung der Sicherheiten gefordert.
Was die Bestimmungen über das Verfahren beim Ausfall eines Teilnehmers (Art. 47) betrifft, so verlangen B&K, VSKB, SwissBanking und SW sinngemäss eine explizite Regelung des Wasserfallprinzips, wie es heute in der NBV verankert ist. Die UBS verlangt zudem, dass