Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Diverse Vernehmlassungsteilnehmer erachten Artikel 103 Buchstabe c bei den gruppeninternen Geschäften für unnötig und auch systemwidrig, da die Bestimmung faktisch eine Haftung der Gruppe für die Tochter einführe (B&K, SwissHoldings, VSKB).
7.6 Handel über Plattformen
Bei der Plattformhandelspflicht wird der vorgesehene Mechanismus, der eine Inkraftsetzung der Bestimmungen von der internationalen Entwicklung abhängig macht, begrüsst, gleichwohl aber geltend gemacht, es seien keine Pflichten auf Vorrat einzuführen (economiesuisse, SwissBanking). Die SP verlangt hingegen die sofortige Einführung der Plattformhandelspflicht.
Auch unter diesem Punkt wird verlangt, die Pflicht auf abrechnungspflichtige Derivate zu beschränken (CS, UBS) und Währungsswaps und –termingeschäfte auszunehmen (UBS).
VSKB bevorzugt eine Delegation zur Bestimmung der plattformhandelspflichtigen Derivate an den Bundesrat statt an die FINMA.
7.7 Prüfung
Der vorgesehene Einbezug der obligationenrechtlichen Revisionsstellen bei der Prüfung, ob die Nichtfinanziellen Gegenparteien ihre Handelspflichten einhalten (Art. 108), wurde von verschiedenen Seiten kritisiert (B&K, Migros, economiesuisse, SwissHoldings, Treuhand-Kammer, SwissBanking, UBS). Namentlich wurde ins Feld geführt, die Meldung von Verstössen an das Eidgenössische Finanzdepartement durch die Revisionsstelle verstosse gegen deren Treueverhältnis mit dem geprüften Unternehmen. Eventuell könne eine subsidiäre Meldung vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft trotz Mahnung der Revisionsstelle nicht für Abhilfe schaffe.
Was den Vorbehalt der Bestimmungen über die Stromversorgung sowie zum Handel mit Elektrizität betrifft (Art. 108 Abs. 3 Bst. a), so wird dieser von den Betroffenen als unnötig bezeichnet, da der Handel mit Elektrizität spezialgesetzlich nicht geregelt sei und die Bestimmungen zur Stromversorgung nicht vom FinfraG abwichen (AXPO, VSE).
8 Übrige Marktverhaltensregeln
Die Überführung der geltenden Markverhaltensregeln (Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, über die öffentlichen Kaufangebote und über den Insiderhandel und die Marktmanipulation) vom BEHG ins FinfraG wird begrüsst. Einzig VSV und alliancefinance sprechen sich gegen eine solche Überführung aus. SwissHoldings sieht zwar keine dringende Notwendigkeit, weist jedoch darauf hin, dass dies eigentlich eine Frage der Gesetzessystematik sei.
Die Präzisierungen zur Offenlegungspflicht (Art. 110) werden begrüsst. VSKB, LU, Swiss-Banking beantragen, auf Verordnungsstufe eine Ausnahme von der Meldepflicht für den Willensvollstrecker für Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente zu schaffen, die er im Rahmen eines Willensvollstreckermandats hält. Die SIX stellt sich ferner die Frage, ob ein grösserer Spielraum bei der Bussenbemessung im Fall der Verletzung der Offenlegungspflicht nicht angezeigt wäre. Zahlreiche ausländische Rechtsordnungen knüpften den Bussenrahmen an Referenzgrössen wie etwa den Umsatz oder den Gewinn der meldepflichtigen Person oder betroffenen Unternehmung oder an den durch die Meldepflichtverletzung erzielten Transaktionsgewinn, was die abschreckende Wirkung erhöhe.
Betreffend die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 112 ff) bringt die SIX vor, die Kostentragung der Übernahmekommission (Art. 113) habe in Zukunft nicht mehr nur durch die Börse, sondern durch sämtliche Handelsplätze zu erfolgen. Ferner regt SVR an,