Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
Finanzsystems überwacht (Systemüberwachung), nimmt die FINMA die mikroprudentielle Aufsicht über die Systembetreiber (Institutsaufsicht) wahr. Diese Kompetenzverteilung bleibt in den Eingaben unbestritten.
Die SIX hält fest, dass die vorgesehene Regelung der Aufsicht (FINMA) und Überwachung (SNB) ein zweckmässiges, komplementäres System bildet, und ist zuversichtlich, dass auf dieser Basis ein der Kooperation verpflichtetes Zusammenwirken zwischen Aufsichtsbehörde und Überwachungsinstanz einerseits sowie den Beaufsichtigten andererseits beibehalten wird. Betreffend die in Artikel 24 vorgesehene Kompetenzabgrenzung beim Bewilligungsverfahren schlägt die FINMA vor, den Wortlaut dahingehend anzupassen, dass die Beurteilung der SNB hinsichtlich der Systemrelevanz und die Formulierung konkreter besonderer Anforderungen jeweils durch eine eigenständige Verfügung abgeschlossen werden. Für B&K sollte eine allfällige Bewilligungserteilung durch die FINMA erst nach Anhörung der SNB erfolgen. Auch sei es für sämtliche Marktteilnehmer begrüssenswert, wenn die FINMA eine Liste der von ihr bewilligten und anerkannten Finanzmarktinfrastrukturen veröffentlichen würde. Die BX wünscht eine Regelung der Fristen des Bewilligungsverfahrens in einer Ausführungsverordnung des Bundesrates.
Zu den in den Artikeln 76 bis 78 geregelten Aufsichtsinstrumenten der FINMA werden vereinzelt Bemerkungen und Anpassungsvorschläge angebracht. Die Treuhand-Kammer merkt an, Prüfauftrag und -standards zu Artikel 76 seien auf Stufe Verordnung oder Rundschreiben zu präzisieren. Für die Eurex erscheint ein Auflösungsplan für Handelsplätze nicht erforderlich, so dass eine entsprechende Klarstellung in Artikel 77 zu empfehlen sei. Weiter wird eine Klärung des Begriffs einer «verantwortlichen Person» angeregt. Die UBS sieht keine Notwendigkeit für die Regelung gemäss Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a und b und beantragt eine Ausdehnung der vorgesehenen Fristen auf 24 (Bst. a) und 12 Monate (Bst. b).
5.10 Insolvenzrechtliche Bestimmungen
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer betonen den Vorrang der besonderen Bestimmungen des FinfraG vor den allgemeinen Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Gemäss ISDA und L&S ist die Durchsetzbarkeit der wesentlichen Mechanismen und Schutzvorkehrungen (Nettingvereinbarungen, Abreden über freihändige Verwertung von Sicherheiten, Übertragbarkeit von Transaktionen, Finalität von Weisungen) in der Insolvenz sowie diesen allenfalls vorgelagerten Verfahren (etwa Schutzmassnahmen und Sanierungsverfahren) der an Finanztransaktionen beteiligten Parteien und Finanzmarktinfrastrukturen eine notwendige Voraussetzung zum Schutz der Finanzmärkte und aller Beteiligten. W&V zufolge hat bspw. eine Übertragung gemäss FinfraG Priorität gegenüber Artikel 30 BankG; dieser Vorrang des FinfraG wäre gemäss W&V im BankG zu regeln.
Der in Artikel 79 FinfraG vorgesehene Begriff der «Insolvenzmassnahmen» muss gemäss ISDA und L&S umfassend definiert werden und dies in Bezug auf alle anwendbaren Insolvenzverfahren (SchKG, FinfraG, BankG, KAG, VAG). Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass die Vorschrift nur auf die im FinfraG geregelten Finanzmarktinfrastrukturen (unter Ausschluss der Teilnehmer) Anwendung findet. Dafür sprechen sich auch B&K, SW und die UBS aus. SW zufolge sollte hinzugefügt werden, dass die Verweise auch für die jeweils anwendbaren Regelungen der BIV-FINMA gelten. Weiter wünschen CS, SIX und SwissBanking einen zusätzlichen Verweis auf die Artikel 16 und 37d BankG. Alternativ wird seitens B&K, IS-DA, L&S, SW, UBS und sinngemäss wohl seitens W&V vorgeschlagen, einen solchen Verweis direkt bei Artikel 81 (Absonderung) anzubringen und jene Bestimmung entsprechend auszudehnen.
Betreffend die Regelung zum Systemschutz (Art. 80) wird mehrfach angeregt, auf Artikel 27 Absatz 3 (und ggf. Abs. 2) BankG zu verweisen bzw. die Bestimmungen grundlegend zu überarbeiten (B&K, L&S, SW, SwissBanking, UBS, W&V). Umstritten ist insbesondere das in Absatz 4 vorgesehene Erfordernis eines repräsentativen Marktes. Anpassungsvorschläge er-