Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 25 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
ihren eigenen Pflichten und den Pflichten ihrer Kunden im Ausland ohne zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen auch in Bezug auf das ausländische Transaktionsregister nachkommen können (BDP, Axpo, Swisselectric, VSE, VSKB).
5.7 Zahlungssysteme
Gemäss W&V sollte mit dem FinfraG eine Rechtsgrundlage für die Regulierung von Systemen für E-Payments geschaffen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Anbieter solcher Dienstleistungen als Banken qualifiziert werden müssen, nur weil sie Publikumseinlagen entgegennehmen.
5.8 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Nach heutigem Recht kann die SNB an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Schweizer Finanzsystems besondere Anforderungen stellen. Die Beibehaltung dieser Regelung und ihre Verankerung in den Artikeln 21 ff. des FinfraG stossen regelmässig auf Zustimmung.
FinReg UZH weist darauf hin, dass bei Artikel 21 als potentiell systemisch bedeutsame Infrastrukturen nur zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme vorgesehen sind, nicht aber Börsen und andere Handelsplätze, und dass die Mehrheit aller Rechtsordnungen eine derartige Unterscheidung trifft, da Handelsplätze regelmässig kein Gegenparteirisiko tragen. Gleichwohl sollten auch inländische Handelsplätze erfasst werden, so dass an Hand des Einzelfalls geprüft werden könne, ob eine Systemrelevanz des Handelsplatzes vorliege. Der Eurex zufolge sollten zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme mit Sitz im Ausland, die keinen Bezug und keine Berührungspunkte zum schweizerischen Finanzmarkt haben, ausgenommen werden.
Zu den besonderen Anforderungen (Art. 22) empfehlen B&K, neben den Risiken für die Stabilität des Schweizer Finanzsystems auch ausdrücklich die Risiken für das globale Finanzsystem zu erwähnen, da die internationalen Standards vor allem auf jene fokussieren. Zudem schlagen B&K vor, dass die SNB die FINMA anhört, bevor sie die Einzelheiten in einer Verordnung regelt. Für die FINMA sollte bereits auf Gesetzesstufe eindeutig geregelt werden, in welchen Bereichen die SNB in einer Verordnung besondere Anforderungen erlassen kann. Entsprechend dem kooperativen Gedanken zur Führung von Aufsicht und Überwachung, wie er in Artikel 75 festgelegt ist, müsse die Regelung möglichst klare Konturen für die jeweilige Aufsichts- und Überwachungstätigkeit der beiden Behörden bieten.
Bei der Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung (Art. 23) wünscht die FINMA sowohl hinsichtlich gruppenintegrierter Finanzmarktinfrastrukturen als auch für die Erstreckung auf kritische Finanzmarktinfrastrukturen der Handelsebene die Möglichkeit, entsprechende Pflichten anzuordnen. B&K schlagen eine Konkretisierung des Zeitpunkts vor, zu welchem die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und der Stabilisierungsplan eingereicht werden müssen. Gemäss der Eurex sollte namentlich klargestellt werden, dass zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme mit Sitz im Ausland, welche von der SNB als systemisch bedeutsam eingestuft und nach Artikel 22 Absatz 4 von der Einhaltung besonderer Anforderungen befreit sind, dann auch von der Anforderung nach Artikel 23 befreit seien.
5.9 Aufsicht und Überwachung
Artikel 75 sieht die FINMA als Aufsichtsbehörde für Finanzmarktinfrastrukturen vor, die nicht systemisch bedeutsam sind. Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen wird am geltenden, zweiteiligen Aufsichts- oder Überwachungskonzept festgehalten: Während die SNB die Finanzmarktinfrastrukturen unter dem Blickwinkel der Sicherung der Stabilität des