Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten
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Vereinzelt wird auf die Rechtslage in der EU hingewiesen (SPEDLOGSWISS, SSC, VSF), wonach die MWST-befreite Lagerung von zur Ausfuhr veranlagten Waren in Zoll- bzw. Steuerlagern besteht (Art. 84-90 und 98-113 ZK und Art. 496-535 ZK-DVO).
Art. 53 Offene Zolllager
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Für Swisscofel ist die Nutzung offener Zolllager beim Wechsel von der Import- zur Inlandsaison (Phasenwechsel) unumgänglich, damit frische und qualitativ einwandfreie Ware angeboten werden kann.
GastroSuisse lehnt die Neuregelung von Artikel 53 ab, wonach Waren gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG künftig nicht mehr von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren können.
Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnung und Bearbeitung
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Die SP Schweiz erachtet das Missbrauchspotential durch die Möglichkeit der Bearbeitung und Veredelung von Waren in offenen Zolllagern und Zollfreilagern als gross und lehnt diese deshalb ab.
Art. 57 Auslagerung
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Art. 61 Ausfuhrverfahren
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Art. 62 Grundsätze
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Die SP Schweiz beantragt, dass auch handelspolitische Massnahmen (Embargo) bei ausländischen Waren angewandt werden.
Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeiten der Waren
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Die SP Schweiz erachtet das Missbrauchspotential durch die Möglichkeit der Bearbeitung und Veredelung von Waren in offenen Zolllagern und Zollfreilagern als gross und lehnt diese deshalb ab.