Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten
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1 Einleitung
Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2012 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevision des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 31. März 2013.
Das Zollgesetz, das am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist, hat sich grösstenteils bewährt. Gleichwohl sind seither in der Praxis einige Mängel und Lücken festgestellt sowie Anliegen formuliert und Erkenntnisse gewonnen worden, die einer Lösung in Form einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die Teilrevision des Zollgesetzes betrifft verschiedene unterschiedliche Bereiche, die in keinem direkten Zusammenhang zu einander stehen. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Zollgesetzes erscheint der Zeitpunkt opportun, die erforderlichen Anpassungen in einer gemeinsamen Vorlage an die Hand zu nehmen.
Die drei wichtigsten Hauptpunkte der Vorlage sind (1.) die Anpassung der Bestimmungen über die Zolllager, (2.) die Aufhebung der Bestimmung über die Wahrnehmung sicherheitspolizeilicher Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Präzisierung der Bestimmung über die Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben sowie (3.) die Aufhebung der Bestimmung über den Mindestbestand des Grenzwachtkorps gemäss dem Bundesbeschluss über die Genehmigung der Abkommen über die Assoziierung an Schengen und an Dublin.
Zolllager
Die Neuregelung der Bestimmungen über die offenen Zolllager und die Zollfreilager im Zusammenhang mit der Einlagerung und der Ausfuhr von inländischen Waren in Zolllager ist in wirtschaftlicher Hinsicht der zentrale Bestandteil der Gesetzesrevision. Es geht dabei nicht um die Abschaffung der offenen Zolllager und Zollfreilager.
Das geltende Recht sieht vor, dass das Ausfuhrverfahren mit der Einlagerung von inländischen Waren in ein Zollfreilager oder offenes Zolllager als abgeschlossen gilt, auch wenn das Exportland im Zeitpunkt der Ausfuhrveranlagung noch nicht eindeutig feststeht. Diese geltende Rechtslage erweist sich aus folgenden Gründen als unbefriedigend:
Die Einlagerung kann grundsätzlich nur für sechs Monate erfolgen. Diese Frist ist je-
doch relativ einfach verlängerbar und auch nicht überwachbar, da die Zollverwaltung nach dem Abschluss des Ausfuhrverfahrens an der tatsächlichen Auslagerung nicht mehr beteiligt ist. Waren können somit trotz Ausfuhrveranlagung im Prinzip beliebig lang im Zolllager in der Schweiz bleiben.
Im Bereich der Steuern (inkl. Mehrwertsteuer) kann eine ausländische Person Waren
in der Schweiz einkaufen und anschliessend in ein Schweizer Zolllager anstatt ins Ausland ausführen lassen. So kann sie die indirekten Steuern in der Schweiz und an ihrem Wohnsitz einsparen und auch die direkten Steuern an ihrem Wohnsitz umgehen. Sie kann auch die Waren weiterverkaufen, ohne dass diese Handänderung im Zolllager steuerrechtliche Folgen hat. Im Übrigen kann auch eine Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz Waren in der Schweiz einkaufen und anschliessend in ein Schweizer Zolllager ausführen lassen, während der Einlagerung die Mehrwertsteuer einsparen und