Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten

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tet. Deklariert der Lieferant die Waren fälschlicherweise als präferenzielle, zollbegünstigte Ware, importiert der Schweizer Produzent die Ware zu Unrecht zollfrei. Dieser hat zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Möglichkeiten, die materielle Gültigkeit der Deklaration zu prüfen. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Deklaration falsch war, schuldet der Schweizer Produzent die entgangene Zollabgabe. Diese kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eingefordert werden. Die privatrechtliche Möglichkeit eines Regress auf den Lieferanten besteht oftmals nicht mehr, weshalb die gesamte Zollbelastung vom Schweizer Produzenten getragen werden muss. Insbesondere Firmen der Textil- und Bekleidungsindustrie sind von der geltenden Rechtslage und bestehenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Zollerlassfällen negativ betroffen, da sie erstens aufgrund der divergierenden Wertschöpfungskette auf Vormaterialien aus dem Ausland angewiesen sind und zweitens die Zölle auf Textilien immer noch sehr hoch sind. Artikel 86 ZG ist deshalb dahingehend zu ergänzen, dass Schweizer Produzenten nicht mit Zollnachforderungen belastet werden, welche sie in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit negativ beeinflussen. Es sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die aufgrund einer Falschdeklaration entstandene Zollschuld auch nicht mehr auf privatrechtlichem Wege zurückgefordert werden kann, wenn der Lieferant Konkurs angemeldet hat. Zudem muss klar unterschieden werden, ob jemand die Ware absichtlich falsch deklariert, um sich die Zollabgaben zu ersparen oder aufgrund von Unwissenheit und Falschdeklaration des Lieferanten.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass wenn man zum Zeitpunkt des Imports das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs gewählt hätte, keine lmportzollschuld entstanden wäre. In Artikel 59 ZG ist aber - im Gegensatz zur Rechtslage in der EU (Art. 508 Abs. 3 ZK-DVO) - keine nachträgliche Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs vorgesehen. Deshalb muss der Artikel 59 ZG über den aktiven Veredelungsverkehr so angepasst werden, dass eine nachträgliche Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr gewährt werden kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass Schweizer Unternehmen nicht für die Fehler anderer bestraft und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als ihre Konkurrenten in der EU.

Der Schweizerische Gewerbeverband und GastroSuisse verlangen die Ausweitung der Zuständigkeit aller Zollstellen für die Veranlagung von Waren, namentlich für solche, die dem Cassis-de-Dijon Prinzip bzw. der schweizerischen Gesetzgebung entsprechen oder für welche eine Bewilligung nach Artikel 16a Absatz 2 THG erforderlich ist und die gleichzeitig ohne weitere Behandlung oder Verarbeitung zum Konsum geeignet sind. Die beschränkte Zuständigkeit der Nebenzollstellen für Waren stellt eine erhebliche Erschwerung des Imports und des grenzüberschreitenden Handels überhaupt dar.

3.5 Bemerkungen zum Erläuternden Bericht

Der Kanton ZH und mit ihm weitere Vernehmlassungspartner bemängeln, dass in den Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Volkswirtschaft wenig über die administrative Belastung von Unternehmen gesagt wird und dass die Begründung zur Änderung der Bestimmungen über die Zolllager betreffend Missbräuche und Steueroptimierung zu allgemein gehalten ist. Weiter wird kritisiert, dass eine Regulierungsfolgenabschätzung fehlt.