Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten

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Der SGB und die Gewerkschaft garaNto sprechen sich gegen die Aufhebung des Mindestbestands des Grenzwachtkorps aus. Es gilt, den damaligen Willen des Parlaments zu respektieren, das diese Bestimmung beschlossen hatte, um die Qualität des Sicherheitsdispositivs an der Grenze zu garantieren. Wenn der Mindestbestand fällt, drohe das Grenzwachtkorps zum Spielball der Politik zu werden, welche den Personalbestand jederzeit senken kann. Die Praxis zeigt, dass das Grenzwachtkorps - auch nach einer moderaten Personalaufstockung - immer noch unterdotiert ist. Der Mindestbestand muss sich am aktuellen Bedrohungsbild orientieren und dieses hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. Dies spricht klar für die Beibehaltung des Mindestbestands.

3.3.3 Mehrwertsteuergesetz

Vgl. die allgemeinen Bemerkungen zu den Bestimmungen über die Zolllager bzw. zu Artikel 51 ZG.

Keine Detailbemerkungen.

3.3.4 Mineralölsteuergesetz

Keine Bemerkungen.

3.3.5 Strassenverkehrsgesetz

Die Ergänzung von Artikel 100 SVG wird von den Kantonen grossmehrheitlich (ZH, BE, UR, SZ, GL, ZG, FR, SO, SH, AR, AI, TG, BL, AG, VD, NE, GE) dem Grundsatz nach begrüsst, denn damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Auch die KKJPD, die KKPKS und die Gewerkschaft garaNto begrüssen die Ergänzung von Artikel 100 SVG. Für den Kanton OW ist die vorgeschlagene generelle Strafbefreiung weder verhältnismässig noch notwendig.

Die vorgeschlagene Formulierung wird jedoch allgemein als zu weit formuliert und als nicht sehr klar erachtet. Die Kantone LU, SZ und BL schlagen eine Integration der vorgeschlagenen Bestimmung in Ziffer 4 von Artikel 100 SVG vor, um umständliche Wiederholungen und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.

Die Bestimmung muss klar zum Ausdruck bringen, dass im Einzelfall die Missachtung von Verkehrsregeln notwendig ist, um eine konkrete Aufgabe erfüllen zu können. Die Formulierung sollte an die frühere Bestimmung betreffend Amts- und Berufspflicht (aArt. 32 StGB) anknüpfen (ZH, SZ, ZG, SO, AI, SH, TG; KKJPD und KKPKS). Für den Kanton NE konkretisiert die vorgeschlagene Bestimmung nicht nur die Anwendung von Artikel 14 StGB, sondern erlaubt, vermutlich bestehende Ungleichheiten zwischen den Kantonen aufzuheben.

Nach Auffassung der Kantone SZ, ZG, SO, AI und TG sowie der KKJPD und der KKPKS hat das Bundesgericht anerkannt (BGE 113 IV 126), dass es Dienstfahrten gibt, bei denen aus taktischen Gründen die Regeln des Strassenverkehrsrechts einerseits nicht eingehalten werden können, bei denen aber andererseits auch die besonderen Warnsignale nicht eingeschaltet werden können, so dass die Strafbefreiung von Artikel 100 Ziffer 4 SVG nicht greift. Zu denken ist dabei etwa an Nachfahrmessungen, Observationen, Verzicht aus weiteren taktischen Gründen (insbesondere Geiselnahmen, Einbruch, Banküberfall, Verhinderung von Panik bei Selbsttötungsversuchen) oder zur Lärmvermeidung (BE, NE). Die vorgeschlagene Formulierung der «notwendigen» Dienstfahrt geht zu weit. Entsprechend der bundesgericht-