Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht

(garaNto). Die SIAA begrüsst, dass sämtliche Kantone mittels Vereinbarungen polizeiliche Aufgaben an die Zollverwaltung bzw. das Grenzwachtkorps übertragen können. Für die schweizerischen Flughäfen ist es jedoch wichtig, dass für sie dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Der Verein Referendum BWIS lehnt die Übernahme von Aufgaben der Kantone durch das GWK ab und schlägt daher vor, Artikel 97 ersatzlos zu streichen.

Art. 104 Sicherung von Beweismitteln und vorläufige Beschlagnahme

Keine Bemerkungen.

Art. 128a Besondere Untersuchungsmassnahmen

Folgende Kantone lehnen die vorgeschlagene Bestimmung ab oder äussern Vorbehalte dazu, weil sie ihnen zu weit geht: ZH, BE, LU, UR, SZ, GL, ZG, FR, SO, SH, AI, GR, TG, VD, VS und NE. Verschiedene Kantone erachten den Vorschlag als mit der kantonalen Polizeihoheit nicht vereinbar bzw. sind der Ansicht, dass der Vorschlag die verfassungsmässige Kompetenzordnung verletzt (LU, SO, SH). Es wird kritisiert, mit der vorgeschlagenen Bestimmung könne die Zollverwaltung bei Verbrechen und Vergehen in allen Rechtsgebieten observieren (LU, UR, ZG, SO, AI). Die besonderen Untersuchungsmassnahmen stellen einen Eingriff in die Grundrechte dar (ZH, GL, ZG, SH, AI, NE). Die Befugnisse der Zollverwaltung zur Vornahme von Zwangsmassnahmen sind im Verwaltungsstrafrechtsgesetz geregelt und dieses sieht keine Observation vor, weshalb auch keine Gesetzeslücke vorliegt (SZ, ZG, SO). Sofern überhaupt besondere Untersuchungsmassnahmen geregelt werden sollen, so sind sie analog Artikel 282 f. StPO nur auf Verbrechen oder Vergehen (BE, FR, GR, ZG, NE) und/oder auf Zollwiderhandlungen (ZG, SO, SH, AI, VD) zu beschränken. Zudem ist für die Genehmigung der Fortführung bereits bestehender Observationen anstelle der Oberzolldirektion eine unabhängige Instanz vorzusehen, so beispielsweise das Finanzdepartement (BE, UR, ZG, SO, SH, AI, GR, TG, NE). Zwei Kantone schlagen vor, dass die besonderen Untersuchungsmassnahmen in Artikel 108 ZG über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten geregelt wird (ZG, FR). Im Falle der Annahme dieser Bestimmung verlangt der Kanton VD, dass Observationen mit der Kantonspolizei koordiniert werden.

Für die KKJPD und die KKPKS besteht kein Raum, der Zollverwaltung Kompetenzen für besondere Untersuchungsmassnahmen zu übertragen. Der Vorschlag ist abzulehnen, weil er zu weit geht und der Zollverwaltung eine umfassende Kompetenz zur selbständigen Anordnung von Überwachungsmassnahmen bei Verbrechen, Vergehen oder Übertretung aus sämtlichen Rechtsgebieten zusprechen will. Einem weitergehenden Eingriff in die Polizeihoheit der Kantone ist Einhalt zu gebieten. Zudem stellt er einen schweren Eingriff in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte dar. Die Verfolgung und Beurteilung von Zollwiderhandlungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz. Das VStrR regelt die zulässigen Zwangsmassnahmen in den Artikeln 45-60, wobei Bild- und Tonaufnahmen bzw. die Überwachung mit technischen Aufnahmegeräten dort nicht erwähnt werden. Da das VStrR solche Zwangsmassnahme nicht vorsieht, liegt keine echte Gesetzeslücke vor. Will man sich über diese Bedenken hinwegsetzen, so wäre zumindest die Vornahme von verdeckten Überwachungsmassnahmen aus Verhältnismässigkeitsgründen auf Verbrechen und Vergehen bzw. auf die Verfolgung von zollrechtlichen Tatbeständen zu beschränken und