Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
lichen Rechtsprechung und dem darin statuierten Verhältnismässigkeitsprinzip sollte der Begriff zwingend präzisiert werden («taktisch notwendige Dienstfahrten»). Hingegen sollen nicht nur Dienstfahrten zu Einsatzzwecken darunter fallen, sondern auch das Stationieren des Fahrzeuges unter Missachtung eines Park- und Halteverbotes, wenn dies für einen Einsatz erforderlich ist. Ebenso soll nach Meinung verschiedener Kantone (ZG, SO, AR, AI, SH, TG) auch die Verwendung des Dienstfahrzeuges zu Schulungszwecken von dieser Strafbefreiung erfasst werden. Diese zusätzlichen Präzisierungen drängen sich aus grundsätzlichen Sicherheitsüberlegungen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit auf.
Der Kanton LU hält dafür, dass Dienstfahrten nicht auf öffentlichen Strassen, sondern nur auf abgeschlossenen beziehungsweise abgesicherten Fahrtstrecken geübt werden dürfen.
Für den Kanton VD scheint angesichts der vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Rechtsänderungen im Rahmen von Via sicura eine solch absolute, für alle Fälle anwendbare Bestimmung nicht opportun, ohne das Verhalten des Fahrzeugführers zumindest in schweren Fällen zu prüfen. Der vorgeschlagene Artikel rechtfertigt sich deshalb in dieser allgemeinen Form nicht.
Von einer grossen Mehrheit der Kantone wird zusammen mit der KKJPD und der KKPKS deshalb angeregt, den Gesetzestext wie folgt zu ändern:
Der Führer eines Feuerwehr, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer taktisch notwendigen Dienstfahrt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung im Einsatz [und in der befohlenen Ausbildung] wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war.
Die Änderung von Artikel 100 wird durch die KSBS und den Verein Referendum BWIS abgelehnt. Die Bestimmung von Artikel 14 StGB über gesetzlich erlaubte Handlungen genügt; es ist nicht gerechtfertigt, eine allgemeine Strafbestimmung in die Strafbestimmungen eines Spezialgesetzes zu überführen; zudem würde die Strafverfolgung fehlbarer Fahrzeugführer vereitelt (KSBS). Für den Verein Referendum BWIS sind das Gebot der Einheit der Materie sowie das Prinzip von Treu und Glauben verletzt, da interessierte Kreise, z.B. Verkehrsverbände, nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden. Diese Bestimmung ist zu streichen und in einer separaten Vorlage einzubringen, sofern sie überhaupt notwendig ist.
3.4 Vorschläge für weitere Änderungen oder zusätzliche Bestimmungen
Der Kanton SG schlägt eine Bestimmung im Zollgesetz vor, wonach die von der Polizei weiterzuführenden Fälle durch das Grenzwachtkorps prioritär zu behandeln sind, da die Kantonspolizei aufgrund der Strafprozessordnung an enge zeitliche Vorgaben gebunden ist.
Die FDP.Die Liberalen und economiesuisse beantragen eine Ergänzung von Artikel 86 ZG über den Zollerlass, da die geltende Rechtslage ein Problem darstellt und Unternehmen bestraft, obwohl sie die die materielle Gültigkeit einer Zollanmeldung gar nicht überprüfen können. Nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d ZG kann bei einem Härtefall und bei aussergewöhnlichen Gründen die Zollabgabe erlassen werden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Härtefall vor, wenn die betroffene Firma aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips unwissend vom ausländischen Lieferanten falsch deklarierte Ware importiert, auch wenn die ausstehende Zollschuld für die Firma eine erhebliche finanzielle Belastung bedeu-