Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten
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Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Art. 67 Auslagerung
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 51.
Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
Keine Bemerkungen.
Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
Keine Bemerkungen.
Art. 91a Vereidigung
Die EVP erachtet die Vereidigung als gerechtfertigt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Angehörigen des Grenzwachtkorps polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 96 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 97.
Die Kantone ZG und FR begrüssen die Aufhebung dieses programmatischen Artikels. Der Kanton SZ lehnt sie hingegen ab: Mit der ersatzlosen Streichung von Artikel 96 Absatz 1 würde auch das grundlegende Zuständigkeitsprinzip aufgegeben, wonach die Zollverwaltung bzw. das GWK seine polizeilichen Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zu erfüllen hat; der notorische Personalunterbestand bei den Kantonspolizeien sei per se kein Grund, kantonale Vollzugsaufgaben an den Bund zurückzudelegieren und die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung durcheinanderzubringen.
Der Kanton SO ist mit der Aufhebung von Artikel 96 nur einverstanden, wenn die Bestimmung von Artikel 97 einschränkender formuliert wird.
Der Kanton GE spricht sich gegen die «Präzisierung» der Bestimmungen über die Übernahme polizeilicher Aufgaben durch die Zollverwaltung, namentlich gegen die Aufhebung von Artikel 96, aus. Die aktuelle Formulierung von Artikel 96 erlaubt heute eine flexible partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Bund. Die neue Formulierung von Artikel 97 scheint restriktiv und wird die Zusammenarbeit erschweren.
Für die Gewerkschaft garaNto führt die Streichung zu einer Versachlichung der in den vergangenen Jahren kontrovers geführten Diskussionen.
Art. 97 Vereinbarung mit den Kantonen
Vgl. auch die Bemerkungen zu Artikel 96.