Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten
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Für den Kanton NE ist die Neuformulierung von Artikel 97 unentbehrlich. Angesichts des Bestands ergänzender Sicherheitskräfte wäre es nicht kohärent, die beachtliche Unterstützung durch das Grenzwachtkorps zurückzuweisen.
Eine grosse Mehrheit der Kantone lehnt die Bestimmung aber gänzlich (UR, SZ, GL) oder teilweise ab (ZH, BE, LU, AI, GR) oder ist ihr gegenüber zumindest kritisch eingestellt (ZG, FR, SO, SH, TG, TI, VD). Für den Kanton BE ist die vertragliche Übernahme kantonaler Polizeiaufgaben aus rechtsstaatlichen Gründen grundsätzlich fragwürdig; insbesondere darf das GWK nicht zur «nationalen Hilfspolizei» werden. Die explizite Ausdehnung der Möglichkeit von Vereinbarungen auf alle Kantone wird als sinnvoll erachtet (ZG, SO, SH, AI, TG); SZ lehnt hingegen eine Ausdehnung auf die Binnenkantone ab. Die Bezugnahme auf polizeiliche Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes steht, wird aber von vielen Kantonen (BE, LU, SO, SH, AI, TG) als zu weitgehend abgelehnt. Sie befürchten einen Eingriff in die kantonale Polizeihoheit (ZH, BE, LU, UR, GL, ZG FR, VD) bzw. möchten diese gewahrt wissen. Mehrere Kantone (ZH, LU, UR, SZ, FR, SO, SH, AI, GR, TG) schlagen deshalb eine Beschränkung auf das Nebenstrafrecht vor.
Der Kanton FR hält dafür, dass die Delegation in Artikel 97 nur im Grenzraum, auf den internationalen Eisenbahnstrecken und auf den Flughäfen gelten soll. Der Kanton TI begrüsst grundsätzlich die Ausdehnung auch auf kleinere Vergehen gemäss StGB, ist aber auch der Auffassung, dass den Delegationsmöglichkeiten Schranken zu setzen sind. Die Kantone SH und VD widersetzen sich einer durch nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes vorgenommenen Regelung von polizeilichen Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung, ohne dass diese durch die Kantone delegiert worden wären. Auch wenn das Bundesrecht der Zollverwaltung Polizeiaufgaben übertragen kann, sind die konkrete Aufgabenübertragung sowie die Organisation der Polizeidienste Vorrechte der Kantone, wie sich dies auch aus der verfassungsmässigen Ordnung ergibt (VD).
Für die KKJPD und die KKPKS ist es sinnvoll, dass auch mit Nicht-Grenzkantonen Vereinbarungen abgeschlossen werden können. Nicht zu beanstanden ist der Entwurf insofern, als er die bestehende Situation mit der Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Kantonen weiterführt; hat sich diese doch einigermassen bewährt. Insbesondere ist es sinnvoll, wenn das GWK die im Rahmen seiner originären, zollrechtlich abgestützten Kontrollen festgestellten Übertretungen der Nebenstrafgesetze selber erledigen kann, was unter dem Effizienzaspekt ja gerade die «raison d’Être» der heutigen Lösung darstellt. Fragwürdig ist die vorgeschlagene Bestimmung insoweit, als die Zollverwaltung mittels Vereinbarung die Kompetenz erlangen kann, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, welche «im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes (Art. 95) stehen und durch die Gesetzgebung des Bundes den Kantonen übertragen worden sind». Diese Formulierung geht zu weit. Es wird vorgeschlagen, Vereinbarungen auf Aufgaben zu beschränken, die im Zusammen mit dem Vollzug von Übertretungen des Nebenstrafrechts stehen.
Die EVP, economiesuisse und die Gewerkschaft garaNto unterstützen die Änderungen. Die Behandlung einfacher Fälle ohne die Polizei beiziehen zu müssen, wird als Zeitgewinn für alle beteiligten Parteien erachtet (EVP). Denn es kann nicht sein, dass kantonale Polizeikompetenzen über Verwaltungsabkommen an den Bund delegiert werden und das Grenzwachtkorps unter Umgehung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zu einem «Hilfsorgan der Bundespolizei» aufgebaut wird. Die Präzisierung dürfte dazu führen, bestehende Synergien und Kooperationen weiter zu verbessern (economiesuisse). Indessen wäre es begrüssenswert, eine für alle Kantone verbindliche, nationale Vereinbarung anzustreben