Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten
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tenzen» (Bericht Malama) verabschiedet. Dieser Bundesratsbeschluss beinhaltet u.a. unter Ziffer 8 folgende Aussage:
«Das EFD wird beauftragt, im Rahmen der bevorstehenden Zollgesetzrevision zu prüfen, inwiefern
in Artikel 97 ZG die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Kantonen
präzisiert sowie auf Binnenkantone erweitert werden soll, und
ob allenfalls in Artikel 96 ZG eine Präzisierung der sicherheitspolizeilichen Kompeten-
zen der Zollverwaltung vorgenommen werden soll.»
Diese Überprüfung der Artikel 96 und 97 ZG hat gezeigt, dass in der Tat Handlungsbedarf besteht, da der Interpretationsspielraum gross ist und deshalb immer wieder zu Missverständnissen führt. Diese Feststellung soll zur Aufhebung von Artikel 96 und zu Anpassungen in Artikel 97 führen. Diese Änderungen im Zollgesetz betreffen das Verhältnis zwischen Bund und Kantone. Es handelt sich indessen um Änderungen mit beschränkter Tragweite, da es darum geht, die bereits geltende Praxis rechtlich klarer zu verankern und die Kompetenzen besser einzugrenzen – ohne direkte Auswirkungen auf die Kantone. Die vorgeschlagene Anpassung des Zollgesetzes schliesst nicht aus, dass in einem zweiten Schritt die Empfehlungen des Berichts Malama noch weitergehend umgesetzt und die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse mit den der Zollverwaltung durch die Kantone systematisch delegierten Aufgaben ergänzt werden.
Mindestbestand des Grenzwachtkorps
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Schliesslich hat der Bundesrat bereits im 2011 in Aussicht gestellt , die Bestimmung über den Mindestbestand des Grenzwachtkorps (GWK) in Artikel 1 Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin aufzuheben und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage beauftragt. Die Bestimmung im erwähnten Bundesbeschluss kann im Rahmen der Änderung bisherigen Rechts in der Zollgesetzrevision aufgehoben werden.
Die Kernpunkte der vorgeschlagenen Teilrevision lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufhebung der Bestimmungen über den Postverkehr als besondere Verkehrsart.
Ermächtigung des Bundesrats, völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige
Anerkennung des Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten selbstständig abschliessen zu können.
Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, der Zollverwaltung in elektronischer Form
Unterlagen und Aufzeichnungen für die Zollprüfung zu übermitteln.
2 BBl 2012 4459
3 Stellungnahme vom 26. Januar 2011 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2011 betreffend die "Evaluation der Eidgenössischen Zollverwaltung: Strategische Führung, Aufgaben- und Ressourcenmanagement" (BBl 2011 1989 und 1911) und Antwort vom 24. November 2011 im Zusammenhang mit der Annahme des Postulats Nr. 10.3888 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Oktober 2010 "Prüfung der Aufhebung des Mindestbestandes des Grenzwachtkorps im Schengen- Bundesbeschluss".