Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten

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die Ware weiterverkaufen, ohne dass diese Handänderung im Zolllager mehrwertsteuerrechtliche Folgen hat. Es besteht ausserdem das Risiko, dass Waren in ein Schweizer Zolllager ausgeführt und anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden, um damit von einer Einfuhrsteuerbefreiung zu profitieren. Die Zollverwaltung kann bei der Auslagerung nur schwer feststellen, ob es sich um ausländische oder um ursprünglich inländische Waren handelt.

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 Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat aufgezeigt, dass mit dem Ausfuhrbeleg

Rückerstattungen und Ausfuhrbeihilfen geltend gemacht werden können, obwohl die Waren in der Schweiz verbleiben. Die «Ausfuhr» ins Zolllager hatte im konkreten Fall die Auszahlung von Ausfuhrbeihilfen zur Folge, obschon die Waren in der Schweiz verblieben.

 Im Bereich der nichtzollrechtlichen Erlasse können Ausfuhrrestriktionen umgangen

werden, indem die Waren in ein Zolllager ausgeführt und ab dem Zolllager umdisponiert bzw. im Zolllager an nicht berechtigte Personen weiterverkauft werden. Ferner besteht das Risiko, dass Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung nach einem bestimmten Staat ausgeführt werden dürfen und zum Zeitpunkt der Auslagerung nicht mehr, da in der Zwischenzeit die gesetzlichen Bestimmungen geändert worden sind (z.B. Embargo). Die Zollverwaltung kann bei der Auslagerung nur noch schwer feststellen, wohin die Waren verbracht werden sollen. Die Verbindung zwischen der Ausfuhr und dem Transit ist zum Zeitpunkt der Auslagerung schwierig oder gar unmöglich herzustellen, da die Qualität der Angaben unterschiedlich ist (Ausfuhr = detailliert; Transit = nur noch sehr summarisch) und das Inventar in den Händen der Lagerhalterin oder des Lagerhalters liegt.

 Schliesslich können mit der Ausfuhr in ein Zolllager die offiziellen Betriebskanäle und

privatrechtlichen Kontingentierungen (z.B. solche der Uhrenindustrie) umgangen sowie Parallelimporte vorbereitet werden.

Diese Risiken haben den Bundesrat bewogen, Änderungen in den Artikeln 51 bis 67 ZG vorzuschlagen, welche die Einlagerung und die Ausfuhr inländischer Waren in Zolllager betreffen.

Auch in Zukunft sollen inländische Waren in einem Zolllager gelagert werden dürfen. Diese Waren sollen aber neu in jedem Fall den Status von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, d.h. inländischen Waren, behalten. Erst wenn sie die Schweiz wirklich verlassen, sind sie zum Ausfuhrverfahren anzumelden und erfolgt die Ausfuhrveranlagung. Die vorgeschlagene Änderung beseitigt eine unbefriedigende, systembedingt fehlerhafte und risikobehaftete Rechtslage, welche die Ausnützung von Lücken in den Ausfuhrbestimmungen oder eine ungewollte Optimierung von Steuern ermöglicht.

Polizeiliche Aufgaben der Zollverwaltung

Mit Beschluss vom 2. März 2012 hat der Bundesrat den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompe-

1 Entscheid A-559/2011 vom 1. November 2011.