Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/125: Teilrevision des Zollgesetzes (ZG) · 24 Seiten

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keinesfalls auf Übertretungen zuzulassen. Im Weiteren sind verdeckte Überwachungsmassnahmen zwingend durch eine unabhängige, Instanz zu genehmigen, entsprechend der Regelung der Strafprozessordnung (282 Abs. 2 StPO); dies sollte das EFD als übergeordnete Verwaltungseinheit sein.

Die EVP verlangt einen klaren gesetzlichen Rahmen für diese Massnahmen, um einerseits eine effiziente Arbeit zu ermöglichen und andererseits das Privatleben ehrlicher Bürgerinnen und Bürger weitgehend zu schützen.

Für die SVP bedarf es im Bereich Observation einer Klärung der Kompetenzfragen zwischen der Zollverwaltung und der Polizeihoheit der Kantone. Sie äussert sich kritisch bezüglich der Notwendigkeit der ihrer Meinung nach angestrebten Kompetenzverlagerung.

Der SGV kritisiert, dass die Zollverwaltung mit Observation polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, für welche sie weder eingerichtet noch ausgebildet wurde, und dies erst noch ohne Rechtsgrundlage. Dies ist mit den Zielen des Schweizer Rechtsstaats sowie mit dem Schutz der Privatsphäre nicht zu vereinbaren.

Die KSBS kritisiert die Anwendung von besonderen Untersuchungsmassnahmen auf Übertretungen, anerkennt indessen, dass es sich bei den Zollwiderhandlungen vielfach um Übertretungen handelt und dass es einfacher sei, die besonderen Untersuchungsmassnahmen auf Übertretungen auszudehnen als solche in Vergehen umzuwandeln.

Für den Verein Referendum BWIS ist das Observieren von Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten ohne Rechtsgrundlage mit dem Demokratieverständnis nicht vereinbarDer Bundesrat unterlässt es darzulegen, weshalb Observationen mit Bild- und Tonaufnahmen wirklich nötig sind. Es wäre unverhältnismässig, wenn Normalbürger, welche ein paar Zigaretten oder etwas Alkohol schmuggeln, mit Bild- und Tonaufnahmen observiert würden. Die (fehlende) Überprüfung ist analog Artikel 282 StPO zu regeln.

Art. 132 Übergangsbestimmungen

Keine Bemerkungen.

Art. 132a Übergangsbestimmung zur Änderung

Keine Bemerkungen.

3.3.2 Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Ab-

kommen über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

Der Kanton GE wehrt sich nicht gegen die Aufhebung des Mindestbestands des Grenzwachtkorps. Von Bedeutung ist die Wirksamkeit des Grenzschutzes. Die Bemühungen des Bundes und die entsprechenden Resultate sollten einer regelmässigen Evaluation unterzogen werden, unter gebührender Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kantone. Anstelle der Aufhebung der Bestimmung sollte ein solcher Evaluationsmechanismus in den Bundesbeschluss aufgenommen werden.