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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten

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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts

Art. 643 Abs. 4

4Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Handelsregister angehoben wird.

Art. 647

1Der Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrats über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

2Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 626, so darf der Beschluss in schriftlicher Form erfolgen, ausser:

1. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals

2. bei der Kapitalerhöhung, die nicht durch Einlagen in Geld geleistet wird.

Art. 650 Abs. 4

4Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 626 und werden die Einlagen in Geld geleistet, so genügt für den Beschluss der Generalversammlung die schriftliche Form.

Art. 652g Abs. 4

4Beschränkt sich der Inhalt der Statuten auf die Angaben gemäss Artikel 626 und werden die Einlagen in Geld geleistet, genügt für den Beschluss und die Feststellungen des Verwaltungsrats die schriftliche Form.

Art. 693 Abs. 2 Satz 1

2In diesem Falle können Aktien die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden. ...

Art. 704 Abs. 3

3Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Handelsregister an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden.

Art. 731b Abs. 1 Einleitungssatz

1Verfügt die Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie