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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
III
Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom … lauten wie folgt:
Art. 1
A. Allgemeine1 Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches gelten Regeln
für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.
Art. 2
B. Eintragungs- Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes pflicht von
Instituten des errichtet wurden, und die ein nach kaufmännischer Art geführtes öffentlichen Gewerbe betreiben, müssen sich innert zwei Jahren nach dem Inkraft-Rechts
treten dieses Gesetzes ins Handelsregister eintragen lassen.
Art. 3
C. Anmeldung Während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die
Anmeldung und die Belege auf Papier beim Handelsregister eingereicht werden.
Art. 4
D. Einlagen Nicht voll liberierte Aktien und Partizipationsscheine, die vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes ausgegeben wurden, unterstehen in Bezug auf die Liberierung dem bisherigen Recht.
Art. 5
E. Statutenände- Genossenschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründet rung bei Genos-
senschaften wurden, können ihre Statuten während zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes mit einfacher Schriftlichkeit ändern.
IV
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.