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Vernehmlassung 2012/142: Änderung des Obligationenrechts (Handelsregisterrecht und Anpassungen im Aktien-, GmbH- und Genossenschaftsrecht) sowie des Revisionsaufsichtsrechts · 18 Seiten
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Vorentwurf zur Änderung des Obligationenrechts
2Er erlässt Vorschriften über:
1. den Aufbau und die Weiterentwicklung der nationalen Infrastruktur;
2. die Führung des Handelsregisters und die Beaufsichtigung der Handelsregisterämter;
3. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
4. den Inhalt der Einträge;
5. die Belege und deren Prüfung;
6. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
7. die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten im Rahmen des Handelsregisters;
8. die Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Personennummer und das Personenregister;
9. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
10. das Rechtsmittelverfahren.
Art. 941 und Art. 941a
Aufgehoben
2. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts werden wie folgt geändert:
Art. 40
In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Rechtseinheiten und der Prokuristen bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 458
Siebzehnter Titel: Die Prokura
Art. 458
A. Begriff1 Der Prokurist ist eine handlungsfähige natürliche Person, die von einer im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheit ermächtigt ist, für sie in dieser Funktion zu zeichnen.
2Er hat in der Weise zu zeichnen, dass er dem Namen oder der Firma der Rechtseinheit seine Funktion und seine Unterschrift beifügt.